Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.
Dass die Vermieterin darin noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug nimmt, obwohl im Amtsblatt der Stadt B. wenige Tage zuvor bereits der Mietspiegel für das Jahr 2009 veröffentlicht worden war, führt nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehlt. Vielmehr handelt es sich – ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld1 – um einen bloß inhaltlichen Fehler.
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 337/10
- vgl. dazu BGH, Urteile vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07, NZM 2008, 164 Rn. 16; und vom 11.03.2009 – VIII ZR 316/07, WuM 2009, 239 Rn. 8[↩]











