Mietminderung und das Verschulden des Mieters

Ein zur Mietminderung führender Mangel der Mietsache liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn eine Beschädigung der Mietsache auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist der Verursachungsanteil des Mieters bei der Bestimmung der Minderungsquote zu berücksichtigen.

Mietminderung und das Verschulden des Mieters

Schimmelbildung aufgrund von Feuchtigkeit in der Wohnung stellt nach der ständigen Rechtsprechung einen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar1. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Schimmel nur teilweise durch ein Verschulden des Vermieters bzw. bauliche Mängel verursacht wird, teilweise oder überwiegend jedoch durch ein fehlerhaftes Nutzungsverhalten des Mieters2. Denn für die Mangelhaftigkeit und die damit verbundene Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit spielt es noch keine Rolle, ob der Mieter den Mangel möglicherweise mitverursacht hat. Mehrere für einen Mangel kausale Ursachen sind vielmehr im Rahmen der Bemessung der Minderungsquote zu berücksichtigen3.

Amtsgericht Bühl, Urteil vom 29. August 2011 – 3 C 359/08

  1. vgl. hierzu Schmidt-Futterer-Eisenschmied, 10. Auflage, § 536 Rn. 203 ff. m. w. N. aus der Rechtsprechung[]
  2. ebenso LG Berlin, Urteil vom 04.06.2009 – 67 S 279/08; LG Hannover, Urteil vom 27.01.1982 – 11 S 322/81[]
  3. ebenso LG Berlin, a. a. O.[]
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