Bei der Werbung eines Fitnessstudios mit einem kostenlosen Probetraining ist das Ziel der Werbeaktion (neue Mitglieder anwerben) klar erkennbar. Schließt jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, ist weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen, und es besteht kein Widerrufsrecht.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den Betreibern eines Fitnessstudios Recht gegeben, die eine Kündigung der Mitgliedschaft erst zum Ende der Vertragslaufzeit akzeptierten und den vereinbarten Beitrag in Höhe von 599 Euro von einer Münchenerin forderten. Diese wurde durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich im März 2008 dorthin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von 12 Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeiten) vorsah. Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag. Die Münchnerin weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, deshalb habe sie auch zu Recht widerrufen. Die Betreiber des Fitnessstudios erhoben Klage vor dem Amtsgericht München.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe die Beklagte den Vertrag nicht wirksam wiederrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften lägen hier vor, insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurde, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden.
Amtsgericht München, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 223 C 12655/12