Die Nachbelehrung eines Verbrauchers nach § 355 Abs. 2 BGB über ein bestehendes Widerrufsrecht muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll [1].

Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [2] in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB ist eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf – wie hier – vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 [3] geschlossene Altverträge möglich [4].
Die Nachbelehrung unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können [5].
Eine Nachbelehrung muss zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll [6].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2011 – XI ZR 148/10
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07[↩]
- in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung[↩]
- BGBl. I S. 3138[↩]
- BGH, Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14; und vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 26.10.2010 – XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26[↩]
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