Haben die Beklagten unstreitig ihre Auskunft mehrmals erst im Verfahren über die Verhängung von Zwangsmitteln vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ergänzt, so liegen die Voraussetzungen von § 259 Abs. 2 BGB für die Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft in der Regel vor.

Eine Angelegenheit von geringer Bedeutung, bei der eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 3 BGB (ausnahmsweise) nicht besteht, liegt nicht schon vor, wenn diese Nachbesserungen selbst nur geringen Umfang hatten. Maßgeblich ist insoweit die Sicht des Gläubigers, inwieweit er weitere Verletzungshandlungen aufdecken will.
Der Anspruch auf Versicherung an Eides statt folgt aus § 259 Abs. 2 BGB. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Angaben der Beklagten auch in ihrer Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall reicht hierfür aus, dass die Beklagten unstreitig ihre Auskunft mehrmals erst im Verfahren über die Verhängung von Zwangsmitteln vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ergänzt haben1. Eingedenk des Umstands, dass der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das einzige Mittel des Gläubigers zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit ist2, reichen schon die erst durch das Vollstreckungsverfahren motivierten Ergänzungen aus, den Verdacht zu nähren, die Beklagten könnten sich der Erfüllung der geschuldeten Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewidmet haben. Die dagegen von den Beklagten erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Mit ihren Einwänden gegen die Richtigkeit des Titels können die Beklagten – wie sie selbst zuletzt nicht mehr bezweifeln – nicht gehört werden Dass sie versucht haben, ihre gegenteilige Rechtsauffassung zum titulierten Anspruchsumfang im Vollstreckungsverfahren durchzusetzen, steht nicht entgegen, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass dies auf entschuldbarer Unkenntnis oder unverschuldetem Irrtum3 beruht hätte. Die Beklagten haben die von ihnen angeführte Stelle im oben zitierten Handbuch von Kühnen4 missverstanden. Kühnen legt dort lediglich dar, dass eidesstattliche Versicherung immer nur für die Auskunft gefordert werden kann, die der Schuldner zuletzt als die maßgebende bezeichnet hat. Das ist hier unstreitig die im Antrag und Tenor beschriebene Gesamtauskunft. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 259 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. Das Gesetz hat hier nur solche Fälle vor Augen, in denen es dem Schuldner entweder wegen geringen Bedeutung der Sache insgesamt oder der jetzt noch verbliebenen (angeblichen) Differenz nicht zuzumuten ist, sich zum Amtsgericht zu bemühen. Instruktiv nennt Grüneberg im Palandt5 in diesem Zusammenhang „wenige Euro“. Darum geht es vorliegend nicht. Insbesondere ist nicht maßgebend, in welchem Umfang die Beklagten Verletzungshandlungen eingeräumt haben, sondern es kommt darauf an, in welchem Umfang die Klägerin durch das einzige ihr verbliebene Zwangsmittel Verletzungshandlungen aufdecken will.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2014 – 7 O 90/13
- BeckOK/Unberath, Edition 30, § 259, Rn 26; jurisPK-BGB/Toussaint, 6. Aufl., § 259, Rn. 16; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 259, Rn. 39; Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 259, Rn. 13; Staudinger/Bittner, Neubearbeitung 2009, § 259, Rn. 36; Kühnen, Handbuch, 6. Aufl., Rn. 2182 jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. nur Palandt a.a.O: Rn. 12 m.w.N.[↩]
- vgl. dazu Palandt a.a.O. Rn. 13 m.w.N.[↩]
- Kühnen, a.a.O. Rn. 2188[↩]
- Palandt/Grüneberg, a.a.O. Rn. 13[↩]