Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der seit dem 1.01.2013 geltenden Fassung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort.

Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat1. Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig2.

Nach diesen Maßstäben kann ein Anspruch des Gläubigers auf Ergänzung der Vermögensauskunft nicht verneint werden. Im Streitfall ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass der Schuldner – u.a. hinsichtlich einer Kautionszahlung an den Vermieter- unvollständige und ungenaue Angaben gemacht hat.

So auch im hier entschiedenen Fall: Aus der Beantwortung der Frage 10, mit der der Schuldner angegeben hat, ein Teil des von ihm bezogenen Sozialgelds werde direkt vom Landratsamt an den Vermieter bezahlt, ergibt sich, dass der Schuldner einen Mietvertrag mit einem Vermieter abgeschlossen hat. Dennoch ist im Vermögensverzeichnis in der Spalte Nr. 17, in der nach Ansprüchen aus Pacht, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) gefragt wird, keine Antwort des Schuldners angegeben.

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Die Angaben sind im vorliegenden Fall auch nicht deshalb vollständig, weil der Schuldner die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat.

Allerdings ist von einer solchen zusammengefassten Beantwortung, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht, Miet- und Leasingverträgen ohne Differenzierung verneint hat3. Eine solche Verneinung liegt hier jedoch nicht vor. Im Vermögensverzeichnis ist unter der Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht, Miet- und Leasingverträgen überhaupt keine Antwort des Schuldners angegeben.

Eine zusammenfassende Verneinung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schuldner die Frage 19 nach sonstigen Forderungen mit „Nein“ beantwortet hat. Sonstige Forderungen im Sinne dieser Frage sind erkennbar Forderungen, die nicht bereits Gegenstand anderer Fragen des Vermögensverzeichnisses sind. Die Frage nach Ansprüchen auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen ist jedoch unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses gestellt worden und unbeantwortet geblieben.

Der Annahme einer Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution steht nicht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher in seiner vom Amtsgericht eingeholten Stellungnahme angegeben hat, der Schuldner habe versichert, dass weder eine Kaution an den Vermieter bezahlt worden sei noch Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen bestünden.

Ist – wie im Streitfall – aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, kann der Gläubiger Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners verlangen4. Angaben, die sich nicht aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergeben, stehen dem Nachbesserungsanspruch nicht entgegen.

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Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses, die im Rahmen der Vermögensauskunft gemachten Angaben des Schuldners zu dokumentieren. Das Vermögensverzeichnis ist gemäß § 802f Abs. 5 ZPO eine vom Gerichtsvollzieher errichtete Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument. Es ist gemäß § 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und kann sodann gemäß § 802k Abs. 1 Satz 2 ZPO über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage von den in § 802k Abs. 2 ZPO aufgeführten Vollstreckungsbehörden im Internet eingesehen und abgerufen werden. Außerdem dient die Errichtung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO dazu, den Schuldner nach Erteilung und Versicherung der Vermögensauskunft für zwei Jahre vor weiteren Verfahren zu schützen, sofern der Gläubiger keine Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen5. Diese Funktionen des Vermögensverzeichnisses bedingen es, dass dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nur die Angaben entgegengehalten werden können, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – I ZB 54/16

  1. BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28.04.2016 – I ZB 92/15 12, jeweils mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 28.04.2016 – I ZB 92/15 12 f.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2016 – I ZB 92/15 12 f.[]
  4. BGH, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28.04.2016 – I ZB 92/15 Rn. 12 jeweils mwN[]
  5. vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 1; Wagner in MünchKomm-.ZPO, 5. Aufl., § 802d ZPO Rn. 1[]
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