Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausgeschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.

Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2008 – I ZB 20/06

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