Ein Gehörsverstoß kann grundsätzlich durch die Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden.
Wird die danach gebotene Anhörung von dem Erstgerichts versäumt, scheidet ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn ihm – wie hier geschehen – im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wird. Lediglich vereinzelt und ohne nähere Begründung wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über eine Entlassung des (Insolvenz-)Verwalters im Falle einer unterbliebenen Anhörung ohne die Möglichkeit der Heilung des Verfahrensmangels aufzuheben ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 8 Rn. 101)). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Das Landgericht war hier als Beschwerdeinstanz nicht nur zur Prüfung von Verfahrensmängeln der ersten Instanz, sondern auch zur Nachholung des rechtlichen Gehörs und zur Sachentscheidung berufen. Mithin beruht, weil dem Beschwerdeführer nachträglich rechtliches Gehör eröffnet wurde, die hier angegriffene Beschwerdeentscheidung nicht auf der Versagung rechtlichen Gehörs1.
Dieses Verständnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob hier ohnehin wegen Gefahr im Verzug von einer Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Entscheidung abgesehen und das rechtliche Gehör nachgeholt werden konnte3.
Abgesehen hiervon hat der Beschwerdeführer noch vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, die er auch genutzt hat. Mit diesem Vorbringen setzt sich das Insolvenzgericht in der Nichtabhilfeentscheidung auseinander. Auch deshalb fehlt es an einem entscheidungserheblichen Gehörsverstoß.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2011 – IX ZB 192/10











