Nachts bei Glatteis auf der Kreisstraße

Grundsätzlich ist es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege außerorts zu streuen. Kraftfahrer müssen sich im Winter auf die besonderen Witterungsverhältnisse einstellen. Selbst bei einer Verletzung der Streupflicht kann eine Haftung des zuständigen Landkreises aufgrund des Verhaltens des Fahrzeugführers ausgeschlossen sein. So ist eine Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit von 90 km/h auf 70 km/h nicht ausreichend, wenn ein Fahrzeugführer ein leichtes Versetzen durch Glätte während der Fahrt bemerkt.

Nachts bei Glatteis auf der Kreisstraße

So das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Klägerin den erlittenen Sachschaden an ihrem Fahrzeug ersetzt verlangt hat. Im Dezember 2008 fuhr der Sohn der Klägerin mit deren Auto gegen 1.50 Uhr auf einer Kreisstraße. In dieser Nacht war die Straße nicht gestreut. Auf gerader Strecke entlang des Waldes kam der Sohn mit dem Fahrzeug der Klägerin von der Straße ab und erlitt einen Sachschaden von etwa 7.500,00 Euro. Die Klägerin behauptet, die Fahrbahn sei aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Ihr Sohn habe nachdem er ein leichtes seitliches Versetzen durch Glätte gespürt habe, die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Die Klägerin gab an, dass es in der gleichen Nacht weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle gegeben habe. Es liege ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem die Beklagte hätte Streuarbeiten vornehmen müssen. Daher wollte die Klägerin ihren Schaden von 7.500,00 Euro vom beklagten Landkreis ersetzt haben. Die Beklagte behauptet, dass es auf dieser Straße in der Nacht zu keinem weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe sogar in der Nacht eine Rufbereitschaft des Streudienstes existiert, die jedoch nicht angefordert worden sei. Es bestehe keine Pflicht, nachts außer Orts Kreisstraßen zu streuen. Eine Gefahrenstelle liege nicht vor, vielmehr habe die unangepasste Geschwindigkeit des Autos zum Unfall geführt.

Nach Auffassung des Landgerichts Coburg lag kein Unfallschwerpunkt vor. In der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin keinen einzigen weiteren Unfall auf der Strecke konkret benennen. Zwar gab ihr Sohn als Zeuge an, ihm habe ein Rettungssanitäter von drei weiteren Unfällen berichtet. Jedoch konnte er weder den Namen des Rettungssanitäters angeben, noch wusste die für die Stelle zuständige Polizei von weiteren Unfällen.

Der beklagte Landkreis war seiner Räum- und Streupflicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Das Landgericht stellte fest, dass Kraftfahrer sich im Winter auf die besonderen Witterungsverhältnisse einstellen müssen. Grundsätzlich sei es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege zu streuen. Weil sich der Unfall um 1.50 Uhr nachts außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer Kreisstraße ereignete, bestand keine Streupflicht. Lobend hob das Landgericht hervor, dass der Landkreis sogar mehr als das Erforderliche getan hatte, indem er einen Notdienst für die Nacht eingerichtet hatte. Dieser kontrollierte einmal in der Nacht, ob ein Ausrücken der Streufahrzeuge erforderlich war.

Das Landgericht führte dann noch zusätzlich aus, dass selbst bei einer Verletzung der Streupflicht aufgrund des Verhaltens des Fahrzeugführers eine Haftung des beklagten Landkreises ausgeschlossen wäre. Eine Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit nach Bemerken eines „leichten Versetzens“ von 90 km/h auf 70 km/h erachtet das Gericht als nicht ausreichend. Diese Geschwindigkeit war offenbar zu hoch, denn sonst wäre das Fahrzeug der Klägerin nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen. Soweit der Sohn der Klägerin angab, die Außentemperaturanzeige des Pkw habe nicht angeschlagen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Temperaturen knapp über 0 Grad muss an einzelnen Stellen mit Frost und Glatteis gerechnet werden. Ein blindes Verlassen auf die Außentemperaturanzeige des Pkw führt nicht dazu, dass die erforderliche Sorgfalt zur Beobachtung der Straßenverhältnisse und zur ausreichenden Geschwindigkeitsverringerung missachtet werden darf.

Daher wies das Landgericht die Klage ab.

Landgericht Coburg, Urteil vom 6. Juli 2012 – 22 O 729/11