Beim Streiwert einer negativen Feststellugnsklage ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten wendet.

Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht.
Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 99/14
- vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 17 W 21/05[↩]