Negative Feststellungsklage – als Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung

Erhebt der Beklagte eine Drittwiderklage (negative Feststellungsklage) gegen den Zedenten der Klageforderung, so hat der Zedent bei einem sofortigen Anerkenntnis nur dann die Kosten der Drittwiderklage zu tragen, wenn er sich vorgerichtlich des Anspruches berühmt hat. Für ein Sich-Berühmen genügt die isolierte Abtretung auch dann nicht, wenn sie an den klagenden Ehepartner erfolgt.

Negative Feststellungsklage – als Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung

Eine Motivforschung, ob die Abtretung aus prozesstaktischen Erwägungen erfolgt sein könnte, ist nicht geboten. Dass unter Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO auch isoliert prozesstaktische Erwägungen fallen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, ob und inwieweit er ein derartiges Verhalten kostenrechtlich sanktionieren will.

Veranlassung zur Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf sein Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen1, mithin ein Verhalten gegeben ist, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt2. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt3. Dabei kommt es auf die vernünftige, objektivierte Sicht des Klägers an4. Bei einer negativen Feststellungsklage ist Veranlassung gegeben, wenn sich der Beklagte bestimmter Rechtspositionen berühmt und davon nicht Abstand genommen hat5.

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Ein solches Verhalten ist vorliegend nicht feststellbar. Dass die Zedentin vor Erhebung der negativen Feststellungsklage Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist nicht ersichtlich.

Vorprozessual ist die Zedentin nicht an die Beklagte mit Schadenersatzansprüchen herangetreten. Im Schreiben vom 19.10.2011 an die Beklagte und im Güteantrag hat lediglich der Kläger als Abtretungsempfänger Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagte geltend gemacht.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger ausweislich der Klageschrift Schadensersatzansprüche „aus eigenem und aus abgeleitetem Recht“ gegenüber der Beklagten geltend gemacht und sich insofern auf eine Abtretung der Ansprüche seitens der Zedentin an ihn, betreffend die gemeinsame Fondsbeteiligung, bezogen hat. Gegen ein Sich-Berühmen eigener Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagte spricht bereits, dass der Beklagte die Abtretung zunächst unbekannt geblieben ist und sie offenbar erst durch das Schadenersatzverlangen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.10.2011 darauf aufmerksam gemacht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Zedentin aber nicht mehr Inhaberin der Ansprüche. Zudem hat die Zedentin mit der Abtretung gegenüber der Beklagten gerade zu verstehen gegeben, dass ihr eine eigene zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigende Rechtsposition nicht mehr zustand. Aus Sicht der Beklagten kann danach der bloßen Abtretung kein Sich-Berühmen eigener Schadenersatzansprüche ihr gegenüber beigemessen werden6.

Auch die Vermutung, die Abtretung sei allein aus prozesstaktischen Erwägungen erfolgt, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe sich vorprozessual der Schadenersatzansprüche berühmt. Dass unter „Veranlassung“ im Sinne des § 93 ZPO auch isoliert prozesstaktische Erwägungen und Ziele fallen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, ob und inwieweit er ein derartiges Verhalten kostenrechtlich sanktionieren will. Gegen eine Anerkennung prozesstaktischer Erwägungen als „Veranlassung“ im Sinne des § 93 ZPO sprechen auch die erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen „prozesstaktischen“ und anderweitig motivierten „neutralen“ Abtretungen. Das Oberlandesgericht kann sich durchaus Konstellationen vorstellen, in denen ein Anspruchsinhaber aus anderen als prozesstaktischen Gründen Forderungen abtritt. Abzustellen ist bei der Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO daher allein auf die Veranlassung im Hinblick auf das sachliche Klageziel. Dies erfordert bei einer negativen Feststellungsklage zumindest, dass sich der Gegner zuvor in der Sache entgegenstehend berühmt hat7.

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Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum rechtlichen Interesse an einer isolierten Drittwiderklage. Danach fußt das rechtliche Interesse an einer derartigen isolierten Drittwiderklage ausschließlich auf dem Umstand, dass im Falle einer Rückabtretung die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 S. 1 ZPO gegenüber der Zedentin die Wirksamkeit der Abtretung voraussetzt, die nicht eintritt, wenn die Abtretung von vorneherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch die Drittwiderbeklagte rückwirkend unwirksam wird und dies vom Standpunkt der Beklagten aus nicht ausgeschlossen werden kann8. Der Bundesgerichtshof hat es lediglich als unerheblich für das zur Erhebung der negativen Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse angesehen, dass sich der Zedent nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt hat. Der Entscheidung kann aber andererseits nicht entnommen werden, das bereits in der bloßen Abtretung einer Forderung eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO liegt9.

Der Wert der Drittwiderklage erhöht nicht den Kostenstreitwert für die Gerichtskosten. Eine Addition der Gegenstandswerte von Klage und Drittwiderklage findet nicht statt, da sie denselben Streitgegenstand betreffen und daher nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Im vorliegenden Fall haben beide Ansprüche denselben Wert. Der Wert der negativen Feststellungsklage war wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich die Drittwiderbeklagte berühmt haben soll10.

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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 11 W 37/14

  1. Herget in: Zöller, ZPO, 30. Aufl.2014, § 93 Rn. 3 m.w.N.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.2004, § 93 Rn. 13; Lackmann in: Musielak, ZPO, 11. Aufl.2014, § 93 Rn. 2[]
  2. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl.2013, § 93 Rn. 29 m.w.N.[]
  3. BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 232/04 7[]
  4. Bork in: Stein/Jonas, a.a.O., § 93 Rn. 13 m.w.N.[]
  5. Schneider in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl.2014, § 93 ZPO Rn. 4[]
  6. vgl. KG, Beschluss vom 20.11.2011 – 4 W 51/12; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2012 – 34 W 183/12[]
  7. ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.07.2013 – 1 W 24/13[]
  8. BGH, Beschluss vom 13.06.2008 – V ZR 114/07 34[]
  9. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2012 – 4 W 51/12; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2012 – 34 W 183/12[]
  10. vgl. Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Feststellungsklage“; BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – III ZB 72/03 16; OLG Celle, Urteil vom 18.06.2009 – 11 U 193/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2011 – 9 W 19/11 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2002 – 5 W 100/02 11[]

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