Widerspruch gegen den Tabelleneintrag – und die negative Feststellungsklage der insolventen GmbH

Der negativen Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.

Widerspruch gegen den Tabelleneintrag – und die negative Feststellungsklage der insolventen GmbH

Die Verfolgung des Widerspruchs durch den Schuldner nach § 184 Abs. 2 InsO dient der Abwehr der nachinsolvenzlichen Haftung nach § 201 Abs. 2 InsO. Der Widerspruch der Schuldnerin stand nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung der Gläubigerin zur Tabelle nicht entgegen. § 184 Abs. 2 InsO hat nicht den Zweck, einem Gläubiger mit vollstreckbarem Titel die Teilnahme am Verteilungsverfahren zu verwehren. Er hindert lediglich nach § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens1. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen. Dies gilt auch für das anzuerkennende Interesse der nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer GmbH, dass keine unberechtigten Forderungen anerkannt werden, weil sich dadurch ihre Aussicht auf den Überschuss nach § 199 Satz 2 InsO und auf Rückgewähr der Einlage verringert2.

Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist.

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Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben. Hat er, wie im vorliegenden Fall, bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel, überträgt § 184 Abs. 2 InsO die Feststellungslast auf den Schuldner. Dieser muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Bestreiten im Prüfungstermin beginnt, den Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgen, in dem der nur vorläufig vollstreckbare Schuldtitel ergangen ist. Versäumt der Schuldner diese Frist, gilt der Widerspruch nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO als nicht erhoben. Das hat zur Folge, dass der Widerspruch auch im Sinne des § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO beseitigt und die Tabelle analog § 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen ist3. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann dann vom Gläubiger gemäß § 201 InsO unbeschränkt gegen den Schuldner vollstreckt werden wie aus einem rechtskräftigen Urteil4. Der frühere Titel wird durch den Auszug aus der Tabelle „aufgezehrt“, aus ihm kann dann nicht mehr vollstreckt werden5.

Danach steht im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Schuldnerin das rechtliche Interesse an der Verfolgung des Widerspruchs zu.

Die Aufnahme des Rechtsstreits, mit der die Schuldnerin ihren Widerspruch nach § 184 Abs. 2 InsO verfolgen muss, hat eine negative Feststellung zum Gegenstand6. Eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festzustellen7. Dieses ergibt sich hier aus § 201 Abs. 2 InsO. Es könnte nur dann verneint werden, wenn eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Besteht indes nur Unsicherheit darüber, ob eine Vollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO möglich sein wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis noch zu bejahen, weil der Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist verfolgt werden kann.

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Dies ist hier der Fall.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin, das sie mit ihrer negativen Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO verfolgt, entspricht der positiven Feststellungsklage, die der Gläubiger im Falle des § 184 Abs. 1 InsO anzustrengen hätte, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat und dieser Widerspruch im Hinblick auf eine Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitigt werden soll. Das Feststellungsinteresse für diese Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass die gerichtliche Feststellung den Schuldnerwiderspruch beseitigt und damit die Vollstreckung in das Schuldnervermögen aus der Eintragung der Feststellung in die Tabelle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht (§ 201 Abs. 2 InsO). Gegenstand der Feststellung ist der Anspruch gegen den Schuldner persönlich8. Eine Frist für die Erhebung dieser Klage ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie kann deshalb schon während des Insolvenzverfahrens, aber auch später erhoben werden9.

Insoweit könnte sich allerdings hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Gläubigers die Frage stellen, ob dieses in einem Zeitpunkt bejaht werden kann, in dem nicht absehbar ist, ob nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH überhaupt noch eine Vollstreckung möglich ist.

Im Falle des § 184 Abs. 2 InsO ist eine Rechtsverteidigung des Schuldners gegen den nur vorläufig titulierten Anspruch des Gläubigers nur möglich, wenn die dort vorgesehene Monatsfrist eingehalten ist. Der Schuldner kann die weitere Entwicklung nicht abwarten. Das Rechtsschutzbedürfnis muss deshalb bejaht werden, wenn eine Vollstreckungsmöglichkeit nach Aufhebung des Verfahrens nicht sicher ausgeschlossen ist.

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Grundsätzlich führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zur Auflösung der Gesellschaft. Diese kann jedoch fortgesetzt werden, wenn das Verfahren auf Antrag der Schuldnerin eingestellt wird oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, der Gesellschaft die Abwehr nach ihrer Auffassung unberechtigter Forderungen mit der Begründung zu verweigern, sie könne auf die Fortsetzung ihrer werbenden Tätigkeit verzichten und der Vollstreckung auf diese Weise die Grundlage entziehen. Dies ist mit der Rechtsschutzgewährungspflicht des Staates unvereinbar.

Solange die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft, den vorläufig vollstreckbaren Titel zu beseitigen, nicht verneint werden10. Für die Rechtsverteidigung gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil muss das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich bejaht werden. Nur wenn abschließend feststeht, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstreckt werden kann, ist das Feststellungsinteresse zu verneinen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes ist die Klagepartei, die den Schuldner mit der Klage in Anspruch genommen hat. Dass die Möglichkeit der Fortsetzung vorliegend bereits jetzt ausgeschlossen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt.

Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, dass eine Nachhaftung auch deshalb nicht ausgeschlossen ist, weil der Insolvenzverwalter befugt ist, Gegenstände der Masse freizugeben.

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Die aufgelöste Gesellschaft tritt in das Stadium der Liquidation ein. Die Auflösung ist aber nicht mit der Vollbeendigung der Gesellschaft gleichzusetzen11. Es ist deshalb auch bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH nicht ausgeschlossen, dass insolvenzfreies Vermögen durch die Freigabe von Gegenständen der Masse entsteht12. In diesem Fall erlischt insoweit der Insolvenzbeschlag und die Schuldnerin erhält ihre Verfügungsbefugnis zurück. Grundsätzlich wird zwar nur die Freigabe wertloser oder die Masse belastender Gegenstände in Betracht kommen. Das schließt es aber nicht aus, dass der Verwalter in falscher Einschätzung der Sach- oder Rechtslage auch werthaltige Gegenstände freigibt. Diese Freigabe ist wirksam, sofern sie nicht ausnahmsweise wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig ist13. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens kann zwar gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht in den freigegebenen Vermögensgegenstand vollstreckt werden14. Möglich ist dies aber nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Dass eine Freigabe massezugehöriger Gegenstände ausgeschlossen wäre, hat die für den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen.

§ 184 Abs. 2 InsO ist mit Wirkung vom 01.07.2007 durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.200715 eingeführt worden. Die Änderung soll es dem Gläubiger ersparen, trotz eines erstrittenen Titels nochmals zu prozessieren und Gefahr zu laufen, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht oder nur schwer durchsetzen zu können. Deshalb obliegt es nunmehr dem bestreitenden Schuldner, seinen Widerspruch gegen eine bereits titulierte Forderung zu verfolgen. Um alsbald Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erhalten, wurde zudem die Befristung der Widerspruchsklage vorgesehen16. Der Schuldner ist somit gezwungen, seine Rechte innerhalb der Frist wahrzunehmen, auch wenn nicht feststeht, ob eine solche Vollstreckung später überhaupt möglich ist17. Die Regelung dient der Verbesserung der Rechtsstellung der Gläubiger. Dann haben es diese hinzunehmen, dass der Schuldner von der ihm verbleibenden Rechtsschutzmöglichkeit binnen der Monatsfrist Gebrauch macht, auch wenn nicht absehbar ist, ob eine Vollstreckung künftig möglich sein wird. Dass damit aus nachträglicher Sicht vermeidbare Prozesskosten verursacht werden können, ist der vom Gesetzgeber aus anderen Gründen für zweckmäßig gehaltenen Befristung der Rechtsschutzmöglichkeit des Schuldners geschuldet.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2013 – IX ZR 286/12

  1. BGH, Urteil vom 02.12.2010 – IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 8[]
  2. vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rn. 3, 23; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14[]
  3. BGH, Urteil vom 02.12.2010, aaO Rn. 11; MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 8d[]
  4. vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 201 Rn. 37[]
  5. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 9[]
  6. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 8d[]
  7. BGH, Urteil vom 02.12.2010 – IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7; vom 28.06.2012 – IX ZR 160/11, ZInsO 2012, 1614 Rn. 7[]
  8. vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 3[]
  9. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO[]
  10. vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 8a[]
  11. K. Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 5; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 2, 42[]
  12. BGH, Urteil vom 21.04.2005 – IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 34 ff[]
  13. vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 172/11, ZIP 2013, 531 Rn. 9 mwN[]
  14. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330 Rn. 8[]
  15. BGBl. I S. 509[]
  16. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/3227 S. 21[]
  17. vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO Rn. 8a[]
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