Ein Widerantrag ist unzulässig, da ihm das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen steht, wenn er lediglich die spiegelbildliche positive Entsprechung des von der Arbeitgeberin gestellten negativen Feststellungsantrags darstellt.

Die Abweisung des negativen Feststellungsantrags als unbegründet enthält zugleich die positive Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils.
Daher sperrt der negative Feststellungsantrag die Möglichkeit eines auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten positiven Feststellungsbegehrens [1].
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 43/14
- vgl. BAG 8.06.2004 – 1 ABR 13/03, zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 111, 36[↩]
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