Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – in der Berufungsinstanz

Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist.

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – in der Berufungsinstanz

Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt, wenn die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden, dass die Partei das Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst im Berufungsverfahren benannt hat1.

Neu im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben ist.

Findet das Übergehen der entscheidungserheblichen Beweisangebote in § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze, verletzt es die Prozesspartei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZR 130/15

  1. vgl. hierzu BGH Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 , NJW 2015, 3455 Rn. 25 mwN[]
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