Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist.
Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt, wenn die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden, dass die Partei das Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst im Berufungsverfahren benannt hat1.
Neu im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben ist.
Findet das Übergehen der entscheidungserheblichen Beweisangebote in § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze, verletzt es die Prozesspartei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZR 130/15
- vgl. hierzu BGH Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 , NJW 2015, 3455 Rn. 25 mwN[↩]