Das Europäische Parlament hat die neue Verbraucherkredit-Richtlinie verabschiedet. Diese gilt für Kredite ab 200 € bis 75 000 €. Festgeschrieben sind u.a. ein 14-tägiges Rücktrittsrecht für Verbraucher sowie eine Entschädigung für Kreditgeber bei vorzeitiger Rückzahlung. Informationen für Verbraucher, etwa der effektive Jahreszins, müssen auf einem Standardformblatt mitgeteilt werden, so dass die Kreditnehmer besser vergleichen und in ganz Europa den günstigsten Kredit ausfindig machen können.
Ziel der neuen Richtlinie ist die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts, bei dem ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird. Laut EU-Kommission geht es um einen Verbraucherkreditmarkt von 800 Mrd. €. Den Verbrauchern soll ermöglicht werden, Kredit-Konditionen in verschiedenen Ländern einfacher zu vergleichen und beim grenzüberschreitenden Vertragsabschluss größere Rechtssicherheit zu haben. Die Zinssätze in den EU-Staaten sind recht unterschiedlich: Laut Europäischer Zentralbank lag der durchschnittliche Jahreszinssatz im vergangenen Jahr in Finnland etwas über 6 %. In Österreich berechneten die Banken rund 7, in Deutschland 8, in Slowenien 8,7, in Italien 9,4 und in Portugal sogar über 12%.
Geltungsbereich und Umsetzungsfrist
Die Richtlinie gilt für Kredite ab 200 € bis höchstens 75 000 €. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umsetzen und anwenden, also ab dem Frühjahr 2010.
Vorzeitige Rückzahlung eines Kredits
Der Verbraucher hat das Recht, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.
Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine “angemessene und objektiv gerechtfertigte” Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.
Entschädigung für Kreditgeber
Die Entschädigung darf 1% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädigung nicht höher sein als 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags.
Allerdings können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Kreditgeber “ausnahmsweise” eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn er nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust diesen Betrag übersteigt.
Die Mitgliedstaaten können zugleich vorsehen, dass der Kreditgeber eine Entschädigung nur dann verlangen darf, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung einen nationalen Schwellenwert überschreitet. Dieser darf nicht höher 10 000 € innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums sein.
“Keinesfalls”, so die Richtlinie, darf die Entschädigung den Betrag der Zinsen, die der Verbraucher in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags gezahlt hätte, überschreiten.
14-tägiges Rücktrittsrecht
Ein unbefristeter Kreditvertrag kann jederzeit unentgeltlich ordentlich gekündigt werden, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Diese darf jedoch einen Monat nicht überschreiten.
Von einem Kreditvertrag zurücktreten kann der Verbraucher innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen.
Bei einem sog. “verbundenen Kreditvertrag” kann diese Frist “auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers” verkürzt werden. Von einem verbundenen Kreditvertrag spricht man, wenn der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Information des Verbrauchers mittels Standardformblatt
Die Richtlinie sieht vor, dass die Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen erhalten, um verschiedene Angebote miteinander vergleichen und um “in voller Sachkenntnis” entscheiden zu können, ob sie einen Kreditvertrag schließen wollen.
Diese Information müssen auf einem Standardformblatt mitgeteilt werden, das in der gesamte EU von allen Kreditgebern verwendet werden muss. Auf diesem Formular “Europäisches Standardinformationen für Verbraucherkredite” ist u.a. der effektive Jahreszins anzugeben. Der effektive Jahreszins gibt die Kreditkosten wider und erlaubt es den Verbrauchern, zu vergleichen und in ganz Europa den günstigsten Kredit ausfindig zu machen.
Standardinformationen in der Werbung
Schon in die Werbung für Kredite müssen bestimmte Standardinformationen aufgenommen und in “klarer, prägnanter Form” erteilt werden. Zu ihnen gehören u.a. der Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten, der Gesamtkreditbetrag, die Laufzeit des Kreditvertrags sowie der effektiver Jahreszins. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher umfassen sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren.











