Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen; neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden1.
Zwar hat die Rechtsprechung aus prozesswirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von dem sich aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergebenden Grundsatz zugelassen. Insbesondere ist die Norm einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revision in bestimmtem Umfang auch neue, im Hinblick auf die materielle Rechtslage relevante Tatsachen berücksichtigt werden können, wenn die Tatsachen unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen.
Voraussetzung hierfür ist aber regelmäßig, dass die neuen Tatsachen erst während des Revisionsverfahrens bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2019 – 5 AZR 39/19
- vgl. BGH 14.10.2009 – XII ZR 146/08, Rn. 26[↩]
- vgl. BGH 2.03.2017 – I ZR 273/14, Rn. 44; 23.09.2014 – VI ZR 358/13, Rn. 21 mwN, BGHZ 202, 242; näher hierzu und zu weiteren Ausnahmen in Bezug auf prozessual und materiell bedeutsame Tatsachen Musielak/Voit/Ball 16. Aufl. ZPO § 559 Rn. 8 ff.; MünchKomm-ZPO/Krüger 5. Aufl. § 559 Rn. 25 ff., jeweils mwN[↩]











