Nicht lieferbar

Wer beim Versandhandel bestellt, darf darauf vertrauen, dass auch so wie bestellt geliefert wird. Ist das Versandhaus dazu nicht in der Lage, haftet es dem Kunden auf Schadensersatz. Der kann dann unter anderem auch die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf die Lieferung getätigt hat, allerdings nur, soweit diese Aufwendungen wegen der Nichtlieferung für ihn tatsächlich vergeblich sind. Das zeigt ein jetzt von Amtsgericht und Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Kundin von der Verkäuferin rund 1.200 € Renovierungskosten für ihr Wohnzimmer ersetzt verlangte, weil die bestellte Couchgarnitur nicht zur Auslieferung kam. Sie scheiterte jedoch mit ihrer Klage, weil sie das renovierte Wohnzimmer auch mit einem anderen Sofa nutzen kann und die Renovierung damit nicht nutzlos war.

Nicht lieferbar

Die Klägerin bestellte bei einem Versandhaus eine Couchgarnitur mit Hocker für rund 1.700 €. In Erwartung des neuen Schmuckstücks verpasste sie ihrem Wohnzimmer einen „Facelifting“. Doch das Versandhaus konnte das Sitzmöbel nicht liefern. Nun wollte die Klägerin rund 500 € für Textilfaserputz und rund 700 € für ihre Arbeitsleistung ersetzt haben. Sie argumentierte, die Renovierung sei farblich exakt auf das Sofa abgestimmt gewesen und deshalb jetzt für sie nutzlos.

Damit hatte sie vor Amts- und Landgericht Coburg in zwei Instanzen jedoch keinen Erfolg. Die Coburger Richter hielten es nämlich für durchaus möglich, dass die Klägerin sich anderweit ein Sofa besorgt, das in die renovierte Wohnlandschaft passt. Die von ihr gewählte Wandgestaltung in den Farben Hellgelb und Creme ist nicht so ungewöhnlich, dass nicht beim Kauf eines farblich ähnlichen Sitzmöbels eine optische Übereinstimmung erzielt werden könnte. Außerdem verlangte die Klägerin gerade nicht Kosten für die Beseitigung des neuen Wandbelags. Daraus schlossen die Gerichte, dass eine Entfernung nicht erfolgt ist und auch nicht in naher Zukunft erfolgen soll. Damit aber war die Renovierungsmaßnahme nicht vergeblich.

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 5. November 2008 – 1 C 23/08;
Landgericht Coburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 33 S 102/08