Nicht mitgeteilter Aufenthaltsortswechsel allein kein Grund für Abschiebehaft

Wird ein Wechsel des Aufenthaltsortes vor Ablauf der Ausreisefrist nicht der Ausländerbehörde mitgeteilt, so ist das allein kein Grund für die Annahme, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.

Nicht mitgeteilter Aufenthaltsortswechsel allein kein Grund für Abschiebehaft

So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Die Betroffene, eine kamerunische Staatsangehörige, erhielt einen Aufenthaltstitel, welcher nach einer Verlängerung bis zum 11. August 2009 galt, eine weitere Verlängerung wurde durch Bescheid abgelehnt; zugleich wurde die Betroffene unter Androhung einer Abschiebung nach Kamerun aufgefordert, bis zum 31. Juli 2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Da sie ihre Miete nicht mehr zahlen konnte, gab sie ihre Wohnung in Mainz auf und zog zu Freunden in eine Studentenwohnung. Darüber benachrichtigte sie die Ausländerbehörde nicht. Nachdem diese Kenntnis vom Wohnungswechsel erlangt hatte, wurde Haft zur Sicherung der Abschiebung und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet; über die Fortdauer der Haft ist vor dem 28. Oktober 2010 entschieden worden.

Nun möchte die am 17. Dezember 2010 nach Kamerun abgeschobene Betroffene mit der Rechtsbeschwerde festgestellt wissen, dass der Beschluss zur Haftfortdauer des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2010 und die Entscheidung des Beschwerdegerichts sie in ihren Rechten verletzt haben.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs tragen die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen nicht den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, nämlich den Verdacht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. Wie sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergibt, begründet der Umstand, dass der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist, für sich genommen nur dann einen Haftgrund, wenn der Aufenthaltswechsel zeitlich nach dem Ablauf der Ausreisefrist liegt1. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass aus einem der Behörde nicht mitgeteilten Aufenthaltswechsel vor Ablauf der Ausreisefrist allein nicht gefolgert werden kann, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen und sei daher gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in Haft zu nehmen. Die Entziehungsabsicht muss sich in einem solchen Fall aus anderen Umständen ergeben, die – gegebenenfalls auch in einer Gesamtschau – mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann.

Danach durfte das Beschwerdegericht den Verdacht, die Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen, nicht maßgeblich auf die unterlassene Mitteilung über den Aufenthaltswechsel stützen. Da dieser einen Monat vor Ablauf der Ausreisefrist erfolgt war, rechtfertigte allein die unterbliebene Benachrichtigung der Ausländerbehörde insbesondere nicht die Annahme, die Be-troffene sei Ende Juni 2010 untergetaucht. Die zusätzlich angeführten Umstände – die Betroffene verfüge über keinen festen Wohnsitz, keinerlei finanzielle Mittel und keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und sei ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen – tragen die Annahme der Entziehungsabsicht weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau. Dass die Betroffene nicht freiwillig ausgereist ist, stellt die notwendige Voraussetzung für eine Abschiebung dar und kann daher nicht Grund sein, sie in Haft zu nehmen. Fehlende persönliche Bindungen in Deutschland können auch dafür sprechen, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehren möchte, und aus dem Fehlen finanzieller Mittel mag sich erklären, warum er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen ist. Beide Möglichkeiten sind von dem Beschwerdegericht nicht erwogen worden. Ebenso wenig konnte es aus dem Fehlen eines festen Wohnsitzes auf die Absicht, sich der Abschiebung zu entziehen, schließen, ohne die Betroffene danach gefragt zu haben, ob und wo sie im Falle einer Haftentlassung vorübergehend eine Unterkunft finden könne, oder hierzu anderweit Feststellungen zu treffen.

Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2010 den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ausschließlich mit der unterlassenen Mitteilung über den Aufenthaltswechsel begründet und damit ebenfalls die Rechte der Betroffenen verletzt. Daran vermag auch die Feststellung in dem Beschluss nichts zu ändern, die Betroffene sei „nach Ablauf der Ausreisefrist“ untergetaucht. Zum einen ist schon nicht erkennbar, auf welchen Tatsachen diese – dem im Beschwerdeverfahren ermittelten Sachverhalt widersprechende – Feststellung beruht. Zum anderen wäre die Haftanordnung auch nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG rechtmäßig gewesen, wenn das Amtsgericht von einem Wohnungswechsel nach Ablauf der Ausreisefrist hätte ausgehen dürfen. Zwar begründet der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel nach Ablauf der Ausreisefrist die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaft-nahme erschwert oder vereitelt wird und damit den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Wegen dieser einschneidenden Folge kommt eine In-haftierung gemäß dieser Vorschrift grundsätzlich aber nur dann in Betracht, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen zuvor auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige verbundenen Folgen hingewiesen hatte2. Hierzu enthält der Beschluss des Amtsgerichts keine Feststellungen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2011 – V ZB 307/10

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 15/11, InfAuslR 2011, 361[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 36/11[]

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