Nichtigkeitsgrund: die nicht ordnungsgemäße Vertretung einer Prozesspartei

Der im Vorprozess auf Seiten des Beklagten beigetretene Streithelfer kann nicht geltend machen, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor, weil die Kläger im Vorprozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen seien.

Nichtigkeitsgrund: die nicht ordnungsgemäße Vertretung einer Prozesspartei

Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist nur die Partei berechtigt, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war, nicht aber ihr Gegner1 und damit auch nicht der Nebenintervenient dieses Gegners.

Denn das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der zu vertretenden Partei. Der in dem Rechtsstreit unterlegene Gegner und ebenso sein Nebenintervenient sind nicht dadurch beschwert, dass die andere Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2018 – XI ZA 5/18

  1. BGH, Urteil vom 20.09.1974 – IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78, 79 sowie Beschlüsse vom 11.05.1988 IVb ZB 191/87 6; vom 17.12 2015 – IX ZA 37/15 3; und vom 22.12 2016 – IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1974, aaO und Beschluss vom 11.05.1988, aaO; BGH, Beschluss vom 18.10.2016 – XI ZA 4/16 8[]

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