Eine nach einer zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge1 oder eine Gegenvorstellung.
Eine persönlich erhobene Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist daher unzulässig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – I ZR 196/15
- BGH, Beschluss vom 25.04.2012 – IX ZR 126/10[↩]