Nichtzulassungsbeschwerde – und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

Nichtzulassungsbeschwerde – und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zulässig und begründet ist und ob, wenn der Bundesgerichtshof ihr stattgeben würde, die Revision des Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre1.

An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlte es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:

Der Beklagte hat keinen ausreichenden Grund vorgetragen, dass es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund der laut Protokoll der mündlichen Verhandlung ausführlichen Erörterung darauf vertrauen durfte, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben würde unabhängig davon, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt2. Dass der Klage vom Berufungsgericht stattgegeben werden könnte, war angesichts der zwischen den Parteien umstrittenen Fragen das dem Prozess innewohnende Risiko des Beklagten, dem er durch einen Antrag nach § 712 ZPO hätte Rechnung tragen müssen.

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Widerruf einer Erledigungserklärung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2016 – II ZR 105/16

  1. st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2012 – II ZR 207/12 3; Beschluss vom 30.08.2011 – II ZR 221/10, WuM 2011, 528 Rn. 4; Beschluss vom 24.11.2010 – XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7; Beschluss vom 27.10.2010 – VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3, jew. mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2010 – II ZR 98/10 1 mwN[]