Nichtzulassungsbeschwerde – und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ordnet das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen1.

Unter diesen Umständen kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2014 – X ZR 68/13

  1. BGH, Beschluss vom 04.06.2008 – XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; Beschluss vom 20.03.2012 – V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5[]
  2. BGH, NJW 2012, 1292 Rn. 5[]