Nichtzulassungsbeschwerde – und die Revisionssumme

Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Revisionssumme

Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht1.

Der Bundesgerichtshof ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2017 – II ZR 123/16

  1. BGH, Beschluss vom 25.02.2014 – II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9[]
  2. BGH, Beschluss vom 08.11.2016 – II ZR 8/16 5; Beschluss vom 06.12 2010 – II ZR 99/09 3[]
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