Nichtzulassungsbeschwerde – und die später eingelegte Anschlussrevision

Die von der Klägerin ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde bildet mit der später von der Klägerin eingelegten Anschlussrevision kein einheitliches Rechtsmittel.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die später eingelegte Anschlussrevision

Hätte die Klägerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten und begründet, wäre über sie unbeschadet der daneben eingelegten Anschlussrevision zu entscheiden gewesen1.

Mit dem Fall einer neben einer unbeschränkt zugelassenen Revision gegenstandslosen Nichtzulassungsbeschwerde2 ist die vorliegende Konstellation einer neben einer bereits eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde später erhobenen Anschlussrevision nciht vergleichbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2018 – XI ZR 224/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.2016 – III ZR 271/15 6 mit BGH, Urteil vom 02.03.2017 – III ZR 271/15 5; außerdem BGH, Urteil vom 26.01.2016 – KZR 41/14, NJW 2016, 2504[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6[]
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