Die von der Klägerin ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde bildet mit der später von der Klägerin eingelegten Anschlussrevision kein einheitliches Rechtsmittel.

Hätte die Klägerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten und begründet, wäre über sie unbeschadet der daneben eingelegten Anschlussrevision zu entscheiden gewesen1.
Mit dem Fall einer neben einer unbeschränkt zugelassenen Revision gegenstandslosen Nichtzulassungsbeschwerde2 ist die vorliegende Konstellation einer neben einer bereits eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde später erhobenen Anschlussrevision nciht vergleichbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2018 – XI ZR 224/17