Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies – wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt – allein erstinstanzliche Entscheidungen.
Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens abgelehnt worden ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2017 – I ZA 6/16
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