Nichtzulassungsbeschwerde – und neue Angaben zur Beschwer

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts1.

Nichtzulassungsbeschwerde – und neue Angaben zur Beschwer

Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. zu überschreiten2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall 20.000 € nicht. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000 € angegeben. Dem Vorschlag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Streitwert auf 22.500 € festzusetzen, hat der Kläger ausdrücklich mit der Begründung widersprochen, üblicherweise werde ein Aufschlag von 1/3 erhoben, der auch hier angemessen sei. Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, was der Kläger in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Auch das Kammergericht hat den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Erst in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 22.500 € beziffert, ohne jedoch aufzuzeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Auffassung der Beschwerde, „im Streitfall liegen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der rügelosen Wertfestsetzung geboten erscheinen lassen“, teilt der Bundesgerichtshof nicht.

Der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer überstieg daher im hier entschiedenen Fall 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO a.F., nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VI ZR 124/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.11.2018 – VI ZR 5/18 3; vom 05.03.2018 – VI ZA 23/17 2; vom 19.10.2017 – VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.03.2018 – VI ZA 23/17 2; vom 19.10.2017 – VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27.10.2016 – III ZR 205/15 4, jeweils mwN[]