Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat1. Hat die Partei, wie hier, zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen2.
Daran fehlt es im hier entschiedenen Fall: Zu den Gründen der Mandatsniederlegung des zunächst mandatierten Rechtsanwalts hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch seine Anstrengungen, einen anderen zur Vertretung bereiten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Er hat seinen Vortrag, auch soweit er einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt namentlich benannt oder Gründe für die Mandatsablehnung vorgetragen hat, nicht belegt. Darüber hinaus fehlt konkreter Vortrag dazu, an welche Rechtsanwälte der Kläger sich vergeblich gewandt hat. Ihm wäre jedenfalls zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden3.
Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt4. Das hat der Kläger nicht getan.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2015 – IV ZB 3/15
- BGH, Beschluss vom 16.02.2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn.2 jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 24.06.2014 aaO; vom 18.12 2013 – III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.02.2004 aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.06.2014 aaO Rn. 5; vom 18.12 2013 aaO Rn. 9 jeweils m.w.N.[↩]











