Wie ist eine notarielle Unterwerfungserklärung auszulegen, in der der Schuldner die persönliche Haftungserklärung ausdrücklich nur gegenüber dem „jeweiligen Gläubiger“ der Grundschuld übernommen hat?
Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Klauselerinnerungsverfahrens zu befassen. Dem zugrunde lag ein Fall, in dem die Forderung vom Gläubiger an einen Dritten abgetreten und diesem Abtretungsempfänger eine Vollstreckungsklausel erteilt worden war.
Die Klausel hätte jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht erteilt werden dürfen, weil die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels jedenfalls an eine Bedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO geknüpft ist, deren Eintritt der Gläubiger nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen hat.
Dem Vollstreckungstitel war in der Vorinstanz vom Beschwerdegericht so ausgelegt worden, dass nur der jeweilige Inhaber der Grundschuld berechtigt sein soll, wegen der persönlichen Forderung gegen den Schuldner zu vollstrecken. Darin liegt eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO dergestalt, dass jedenfalls die Vollstreckung jedes Rechtsnachfolgers des in der Schuldurkunde bezeichneten Gläubigers hinsichtlich der persönlichen Forderung gegen den Schuldner über die hierfür maßgeblichen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hinaus von dem Eintritt einer weiteren Tatsache, nämlich dem Erwerb der Grundschuld, abhängt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass das Klauselerteilungsorgan verpflichtet ist, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt durch den Gläubiger zu beweisender Tatsachen gemäß § 726 Abs. 1 ZPO abhängt1. Einwendungen des Schuldners hiergegen sind demnach formeller Art und können im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden2. Das betrifft auch die nach obigen Grundsätzen gebotene Auslegung des Titels, die das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO selbständig vorzunehmen hat.
Die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht berücksichtigt die vom Bundesgerichtshof hierfür entwickelten Grundsätze3. Seine Erwägungen lassen Auslegungsfehler nicht erkennen. Sie führen zu einem Auslegungsergebnis, welches der Bundesgerichtshof für eine nahezu wortgleiche Haftungsübernahmeerklärung bereits gebilligt hat4. Allerdings hatte in jenem Fall der Schuldner die persönliche Haftung ausdrücklich nur gegenüber dem jeweiligen „Gläubiger der Grundschuld“ übernommen. Obwohl in der vorliegenden Klausel ein solcher klarstellender Zusatz fehlt, kann sie ohne Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und die Denkgesetze in eben diesem, die Interessen der Beteiligten in Betracht nehmenden, Sinne verstanden werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2011 – VII ZB 12/11











