Für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt wird, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Hat der Eigentümer die Ursache gesetzt, kann dies nur im Rahmen von § 918 BGB Bedeutung erlangen.

Ein Notwegrecht kommt nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Handelt es sich um ein Wohngrundstück, setzt eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann1. Hieran fehlt es, wenn das Grundstück – außer über den Notweg – nicht mit einem Pkw angefahren werden.
Die an eine ordnungsmäßige Nutzung zu stellenden Anforderungen sind auch nicht deshalb herabzusetzen, weil bei Erteilung der Baugenehmigung eine Erschließung über die Verlängerung des öffentlichen Weges vorgesehen war.
Da eine bestandskräftige Baugenehmigung für das Wohnhaus 1 vorliegt, ist die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken eine ordnungsmäßige Nutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ob die Genehmigung wegen fehlender technischer Realisierbarkeit der vorgesehenen Zuwegung nicht hätte erteilt werden dürfen, ist unerheblich. Eine bestandskräftige Baugenehmigung wirkt dergestalt auf das Zivilrecht ein, dass sie die Ordnungsmäßigkeit der Nutzung eines Grundstücks bestimmt2.
Aus welchen Gründen dem Grundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die ordnungsmäßige Nutzung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Daher kann ein Notwegrecht auch gegeben sein, wenn sich die Benutzungsart des Grundstücks ändert und erst dadurch die Inanspruchnahme eines Notwegs erforderlich wird. Die geänderte Nutzungsart muss allerdings objektiv und nach vernünftigem Ermessen den naturgegebenen Verhältnissen des Grundstücks entsprechen sowie rechtlich zulässig sein3.
Dass der nunmehr das Notwegerecht begehrende Nachbar durch die Bebauung seines Grundstücks in Kenntnis des gescheiterten Versuchs einer dinglichen Sicherung der Nutzung des Privatwegs und der technischen Schwierigkeiten der Errichtung einer alternativen Zufahrt die Notlage herbeigeführt hat, ist für die Bestimmung der ordnungsmäßigen Nutzung daher ohne Belang. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage, ob das Notwegrecht nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, Bedeutung erlangen4.
Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, kommt ein Notwegrecht allerdings nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks an anderen Grundstücken ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht zusteht, das ihm die Herstellung einer zur ordnungsmäßigen Nutzung ausreichenden Verbindung zu seinem Grundstück ermöglicht. Von einer solchen Verbindungsmöglichkeit muss er auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über Nachbargrundstücke5. Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet6.
Die Einräumung eines Notwegs scheitert im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auch nicht daran, dass der das Notwegerecht beanspruchende Nachbar die Notlage seines Grundstücks willkürlich herbeigeführt hat:
Die Voraussetzungen des § 918 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift tritt die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. An der Aufhebung einer bisherigen Verbindung fehlt es; das Grundstück des Nachbarn besaß auch vor seiner Bebauung keine Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz. Im Übrigen ist eine Änderung der Nutzungsart des Grundstücks, die eine Notlage verursacht, grundsätzlich nicht als willkürlich anzusehen, wenn diese selbst wiederum als ordnungsmäßige Nutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB anzusehen ist7.
Ein allgemeingültiger Rechtsgedanke des Inhalts, dass die Verpflichtung zur Duldung eines Zugangs nicht mit einem Zustand begründet werden könne, den der Eigentümer durch Maßnahmen auf seinem Grundstück herbeiführt, lässt sich aus der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB nicht ableiten. Ein solcher Rechtssatz ist von dem Reichsgericht nicht aufgestellt worden und war für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.20068, in dem er unter Hinweis auf das Reichsgericht9 formuliert worden ist, nicht tragend. In dem dort entschiedenen Fall war der Zugang zu dem Seegrundstück und damit dessen Nutzung als Freizeiteinrichtung möglich. Das Bedürfnis nach einem (weiteren) Zugang entstand nur dadurch, dass der Eigentümer in einer Bucht gelegene Flächen des Seegrundstücks durch die Vermietung von Bootsliegeplätzen nutzen wollte und hierzu einen landseitigen Zugang am Ufer der Bucht benötigte. Dieses Bedürfnis entsprang nicht einer fehlenden Anbindung des Grundstücks an einen öffentlichen Weg, sondern dem Wunsch, einen zusätzlichen Zugang in einem bestimmten Bereich des Grundstücks zu schaffen, um diesen durch Vermietung zu nutzen. Dass zu einem solchen Zweck kein Notweg verlangt werden kann, folgt bereits aus der Vorschrift des § 917 Abs. 1 BGB. Eines Rückgriffs auf § 918 Abs. 1 BGB oder eines etwaigen aus der Vorschrift abzuleitenden Rechtsgedankens bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Soweit sich aus der genannten Entscheidung etwas anderes ergibt, hält der Bundesgerichtshof daran nicht fest.
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.201310 folgt nicht, dass die für eine ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg gegeben ist, wenn ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern zu dem Grundstück führt. Vielmehr ist zu differenzieren: Ist das Grundstück – wie in der genannten Entscheidung – mit dem Pkw erreichbar, verbleibt dann aber ein Fußweg von 50 Meter, weil der Eingang zu dem Wohnhaus in entsprechender Entfernung liegt, kann eine ausreichende Verbindung des Grundstücks gegeben sein. Ist das Grundstück dagegen – wie hier – nicht mit dem Pkw erreichbar, fehlt es grundsätzlich auch dann an einer zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendigen Anbindung, wenn zwischen der Stelle, an die ein Pkw noch gelangen kann, und der Grundstücksgrenze ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern liegt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2015 – V ZR 138/14
- BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 07.07.2006 – V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 10; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 917 Rn. 10 jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 11; Urteil vom 21.12 1965 – V ZR 35/63, WM 1966, 346, 347; Urteil vom 04.11.1959 – V ZR 49/54, WM 1959, 1461; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 917 Rn. 8[↩]
- vgl. Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 917 Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 917 Rn. 3; Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2006 – V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12; Urteil vom 09.11.1979 – V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 319; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 8; Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2006 – V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12 mwN[↩]
- NK-Ring, BGB, 2. Aufl., § 918 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 918 Rn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 917 Rn. 4[↩]
- BGH, Urteil vom 05.05.2006 – V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 13[↩]
- RGZ 79, 116, 119[↩]
- BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 18[↩]