Das Bestehen eines Notwegerecht zugunsten eines vermieteten Grundstücks kann auch von dem Mieter in Prozesstandschaft für den vermietenden Grundstückseigentümer geltend gemacht werden.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Anspruch auch dann im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden kann, wenn er nicht abtretbar ist. Der Bundesgerichtshof hat dies für den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB1, den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB entschieden2 und dies auch für den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt3.
Regelmäßig liegt auch das erforderliche schutzwürdige Interesse der Kläger an der Geltendmachung des Anspruchs nach § 917 Abs. 1 BGB vor. Stünde der Eigentümerin des von den Mietern genutzten Grundstücks ein Notwegrecht zu, so hätte der beklagte Grundstücksnachbar die Nutzung des Notwegs durch die Mieter zu dulden.
Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass die Nutzungsberechtigten den dem Eigentümer eingeräumten Notweg benützen dürfen4 und das Notwegrecht dem Nachbarn auch einredeweise entgegenhalten können5.
Die erfolgreiche Geltendmachung des der Eigentümerin zustehenden Anspruchs ist daher von Einfluss auf die eigene Rechtslage der Prozessstandschafter.
Ob der Anspruch angesichts der anderweitigen Zugangsmöglichkeit tatsächlich besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine solche der Begründetheit.
Es bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten, ob einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt6; eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende Nutzung reicht insoweit nicht aus7.
Jedenfalls der im vorliegenden Fall von den Klägern (Mietern) aufgezeigte Einwand, der neue Zugangsweg sei schon deshalb unzureichend, weil er über zwei Tore führe, die außerhalb der Betriebszeiten auf dem Gelände des Grundstücksnachbarn mit Vorhängeschlössern gesichert seien, betrifft aber kein ausschließlich persönliches Bedürfnis der Mieter. Ein solcher Zugang, den jeder Grundstücksnutzer als mindestens lästig empfände, kann sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks (objektiv) unzureichend erweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss des V. Zivilsenats vom 16. Januar 2014 – V ZB 12/13
- Urteil vom 02.10.1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 mwN[↩]
- Urteil vom 12.07.1985 – V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158[↩]
- Urteil vom 05.05.2006 – V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 11, 12[↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.1963 – V ZR 32/62, NJW 1963, 1917, 1918[↩]
- BGH, Urteil vom 05.05.2006 – V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 6; NKBGB/Ring, 3. Aufl., § 917 Rn. 26; Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 7; Staudinger/Roth, BGB, [2009], § 917 Rn. 32[↩]
- vgl. für die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen: BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12; Urteil vom 12.12 2008 – V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24[↩]
- BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12, aaO Rn. 11; Urteil vom 12.12 2008 – V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn.20; Urteil vom 15.04.1964 – V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322[↩]
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- Nachrichten: USA-Reiseblogger











