Eine sitzungspolizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen, beruht nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls.
Da nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung das Infektionsrisiko verringern kann1, ist die Anordnung auch geeignet, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken. Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten.
Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverfassungsgericht nicht, dass die Anordnung in Hinblick auf eine geringfügige Belastung einerseits und die Gefahren einer Ansteckung andererseits nicht angemessen erscheint.
Hinzu kam bei der hier nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde, dass weil die Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dargelegt und konkretisiert hat, dass und warum es ihr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wäre, eine Mund- und Nasenbedeckung während der zeitlich begrenzten Dauer einer Verhandlung zu tragen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 BvR 1948/20
- vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 07.05.2020[↩]











