Obligatorische Streitschlichtung in NRW

Im nordrhein-westfälische Gütestellen– und Schlichtungsgesetz (Ausführungsgesetz zu § 15 a EG ZPO) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlGnw gestrichen. Damit entfällt zukünftig die obligatorische Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht.

Obligatorische Streitschlichtung in NRW

Bisher war bei Ansprüchen, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 EURO nicht übersteigt, entweder ein Schlichtungs- oder ein Mahnverfahren erforderlich, bevor Klage erhoben werden konnte. Eine ohne vorheriges Schlichtungs- oder Mahnverfahren eingereichte Klage war regelmäßig unzulässig. Ab sofort ist dieses Vorverfahren nicht mehr erforderlich, Klagen können auch bei kleineren Forderungen nunmehr wieder direkt bei den Amtsgerichten anhängig gemacht werden.

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