Öffentliche Zustellung der Klageschrift – auch ohne beglaubigte Abschrift

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO.

Öffentliche Zustellung der Klageschrift – auch ohne beglaubigte Abschrift

Die öffentliche Zustellung erfolgt nach Bewilligung durch das Prozessgericht durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Benachrichtigung muss die Person, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, erkennen lassen, § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass – wie das Oberlandesgericht Karlsruhe1 ohne Begründung annimmt – zusätzlich zu der auf der Geschäftsstelle vorhandenen und dort einsehbaren Urschrift der Klage eine beglaubigte Abschrift hätte vorgehalten werden müssen. Im Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsreformgesetz geltenden Rechtszustand2 ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorgesehen3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2016 – V I ZR 109/15

  1. OLG Karlsruhe, Urteilvom 11.12.2014 – 9 U 80/13[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1980 – VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 223, 227 ff.[]
  3. BT-Drs. 14/4554, S. 24[]
Weiterlesen:
Der floskelhaft übergangene Parteivortrag