Offenbarungspflichten des bauüberwachenden Architekten

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht über-wacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.

Offenbarungspflichten des bauüberwachenden Architekten

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt einen Mangel seiner Leistung arglistig verschweigt, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat1. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf, denn das ergibt sich schon aus dem Gesetz, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB nF.

Maßgeblich ist allein, ob ein Mangel des Werks arglistig verschwiegen wird. Ein Mangel des Architektenwerks liegt vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgaben nicht vollständig erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 20082. In diesem Urteil beschäftigt sich der BGH mit den Voraussetzungen für die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit des Architekten mit arglistigem Verhalten. Darum geht es hier nicht. Hier geht es vielmehr nur um die Voraussetzungen der Arglist.

Voraussetzung für die Arglist ist allerdings, dass der Architekt das Bewusstsein hat, er habe seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat3. So liegt der Fall hier nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der beklagte Architekt habe gewusst, dass er den Einbau der Dampfsperre überwachen müsse. Dann musste der Beklagte den Kläger darüber aufklären, dass er die Überwachung nicht vorgenommen hat.

Voraussetzung für ein arglistiges Verschweigen des Mangels der Bauüberwachung ist nicht, dass der Architekt das Bewusstsein hat, der Unternehmer habe mangelhaft gearbeitet. Denn arglistiges Verschweigen erfordert nicht, dass der Architekt bewusst eine nachteilige Folge der vertragswidrigen Leistung in Kauf genommen hat. Es verlangt keine Schädigungsabsicht und keinen eigenen Vorteil4. Deshalb entlastet es den Architekten nicht, wenn er auf die mangelfreie Einbringung der Dampfsperre durch den Unternehmer vertraut hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. August 2010 – VII ZR 46/09

  1. BGH, Beschluss vom 17.06.2004 – VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476[]
  2. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55[]
  3. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 77/08[]
  4. BGH, Urteil vom 23.05.2002 – VII ZR 219/01, BauR 2002, 1401 = NZBau 2002, 503 = ZfBR 2002, 680[]