Oft beantragt, nie gesehen: der Notanwalt

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Oft beantragt, nie gesehen: der Notanwalt

Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat1.

Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich an einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.

Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt2. Das hat der Kläger nicht getan.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Betracht. Eine solche setzte voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt3. Dies ist hier nicht geschehen.

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Die Rechtsbeschwerde war damit gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – IV ZB 23/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2016 – IV ZB 14/16 4; vom 25.05.2016 – IV ZB 6/16 4; vom 22.07.2015 – IV ZB 19/15 4 m.w.N.[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2016 – IV ZB 14/16 5; vom 25.05.2016 – IV ZB 6/16 5; vom 22.07.2015 – IV ZB 19/15 5 m.w.N.[]
  3. BGH, Beschluss vom 23.04.2015 – VII ZA 1/15 2 m.w.N.[]