Online-Bekanntmachung von Zwangsversteigerungsterminen

Wird in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind.

Online-Bekanntmachung von Zwangsversteigerungsterminen

Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG, nach der die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt1. Erforderlich sind u.a. die Aufforderungen an die Inhaber nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher (§ 37 Nr. 4 ZVG) oder der Versteigerung entgegenstehender Rechte (§ 37 Nr. 5 ZVG). Die Bekanntmachung muss die der Vorschrift entsprechenden Androhungen des Rechts- oder Rangverlusts enthalten. Gemäß § 37 Nr. 4 ZVG ist darauf hinzuweisen, dass nicht eingetragene Rechte bei einem Unterlassen der Anmeldung bis zum Versteigerungstermin nach § 45 Abs. 1 ZVG bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und nach § 110 ZVG bei Verteilung des Erlöses allen anderen Rechten im Rang nachgehen. Die Inhaber der Versteigerung entgegenstehender Rechte sind aufzufordern, vor Zuschlagserteilung die Aufhebung oder die Einstellung der Zwangsversteigerung (§§ 771, 769 ZPO) herbeizuführen, weil andernfalls nach § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZVG der Versteigerungserlös an die Stelle des erloschenen Rechts tritt2.

Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie – wie hier – nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird3. Wie die Veröffentlichung im Internet beschaffen sein muss, insbesondere ob und inwieweit Teile der Terminsbestimmung allein durch einen Verweis (Link) auf eine andere Seite zugänglich gemacht werden dürfen, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. In den Materialien zum Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.20054 findet sich lediglich der Hinweis, dass einer Anregung des Bundesrats entsprechend die kostenintensive Printveröffentlichung nicht mehr notwendig sein soll5.

Die an die Bekanntmachung im Internet zu stellenden Anforderungen sind nach den Zwecken zu bestimmen, denen die Veröffentlichung der Terminsbestimmung dient6. Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen7. Hier geht es um die zuletzt genannte Funktion der öffentlichen Bekanntgabe der Terminsbestimmung. Mit dieser sind die dem Versteigerungsgericht unbekannten Berechtigten in der Art eines Aufgebots aufzufordern8, ihre im Grundbuch nicht eingetragenen Rechte am Grundstück bis zum Versteigerungstermin anzumelden und aus ihren Rechten, die der Versteigerung entgegenstehen, eine Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens herbeizuführen. Die Inhaber solcher Rechte müssen Gelegenheit erhalten, ihre Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen9. Es ist daher sicherzustellen, dass ein aufmerksamer Nutzer des für die Veröffentlichung gewählten Mediums auch die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG zur Kenntnis nimmt10.

Die im vorliegenden Fall erfolgte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Sie erfolgte im Internet Portal „www.zvg-portal.de“, welches mit dem für Nordrhein-Westfalen bestimmten Bekanntmachungsportal „www.justiz.de“11 verlinkt ist. Dass sich die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderlichen Angaben nicht unmittelbar auf der Internetseite mit den grundlegenden Informationen zu dem Versteigerungstermin befanden, sondern erst nach Anklicken eines neben dem Hinweis „amtliche Bekanntmachung:“ befindlichen Links („amtliche Bekanntmachung.pdf“) wahrgenommen werden konnte, schadet nicht. Ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne weiteres, dass mithilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Dem Nutzer bleibt schon nicht verborgen, dass es mehrerer „Klicks“ bedarf, um über die Startseite von „www.justiz.de“ bzw. über das (verlinkte) Portal „www.zvg-portal.de“ zu der Information über ein spezifisches Zwangsversteigerungsverfahren zu gelangen; es kann daher angenommen werden, dass er auf dieser Seite befindliche weiterführende Links zur Kenntnis nimmt und sie anklickt, wenn ihm an näherer Information zu dem Objekt oder dem Verfahren gelegen ist. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Link nachzugehen, kann er doch in erster Linie in dem als „amtlich“ gekennzeichneten Teil der Veröffentlichung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten.

Der Wirksamkeit der Bekanntmachung steht auch nicht entgegen, dass der Link „amtliche Bekanntmachung“ auf eine PDF-Datei führt und daher nur geöffnet werden kann, wenn die entsprechende Software zur Verfügung steht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Internet ausreichen zu lassen, bringt es mit sich, dass nur Interessierte mit Zugang zu entsprechender technischer Ausstattung solche Veröffentlichungen wahrnehmen können. Bedenken gegen deren Wirksamkeit könnten in diesem Zusammenhang nur aufkommen, wenn besonders aufwendige, wenig verbreitete Technik erforderlich wäre, um sie zur Kenntnis zu nehmen; das trifft auf die zur Öffnung von PDF-Dateien notwendige Software indessen nicht zu.

Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.10.200812 noch Zweifel geäußert hat, ob das Portal „www.justiz.de“ Bietinteressenten und Gläubigern hinreichend einfachen und effektiven Zugang zu den Terminsbestimmungen in Zwangsversteigerungssachen gewährt, hält er hieran nicht mehr fest. Auf der Startseite von „www.justiz.de“ öffnet sich nunmehr über den Link „Bekanntmachungen“ ein Link „Zwangsversteigerungstermine“, der wiederum zu dem Portal „www.zvg-portal.de“ führt. Dieses enthält verschiedene Möglichkeiten, die Suche nach Zwangsversteigerungsterminen bzw. objekten einzugrenzen, u.a. nach der Adresse des Objekts, nach Bundesland und Amtsgericht sowie nach Terminen. Defizite bei der Nutzung der Portale sind von dem Beschwerdegericht nicht festgestellt worden und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2014 – V ZB 41/13

  1. BGH, Beschluss vom 17.01.2013 – V ZB 53/12, aaO[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2013 – V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn.19[]
  3. vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung BGH, Beschluss vom 16.10.2008 – V ZB 94/08, NJW 2008, 3708[]
  4. BGBl. I 837, 857[]
  5. BT-Drs. 15/4952, S. 51[]
  6. OLG Hamm, OLGZ 1991, 193, 196[]
  7. BGH, Beschluss vom 19.06.2008 – V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741 Rn. 11; Beschluss 16.10.2008 – V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 27; Beschluss vom 17.01.2013 – V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 7[]
  8. Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 37, 38 Rn 5; Reinhard/Müller, ZVG, 3 u.04. Auflage, § 37 Anm. I; Sieg, MDR 1961, 1003, Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 37 Rn.05.1[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2013 – V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 21[]
  10. vgl. LG Frankenthal, Rpfleger 1988, 421, 422 für eine Veröffentlichung im Amtsblatt[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2008 – V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 7 u. 21[]
  12. BGH, Beschluss vom 16.10.2008 – V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 26 ff.[]