Online-Partnervermittlungsvertrag – und sein Widerruf

§ 656 Abs. 1 BGB ist auf einen Vertrag über eine OnlinePartnervermittlung, bei der die Leistungspflicht des Partnervermittlers vor allem darin besteht, Kunden einen unbeschränkten Zugang zu seiner Internetplattform zu gewähren, auf der die Kunden aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können, und bei der die Partnervorschläge des Partnervermittlers allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden beruhen, nicht entsprechend anwendbar1.

Online-Partnervermittlungsvertrag – und sein Widerruf

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Parteien über einen Wertersatzanspruch nach dem Widerruf eines OnlinePartnervermittlungsvertrags:

Die beklagte OnlineUnternehmerin betreibt eine OnlinePartnervermittlung. Ihre Nutzer können zwischen zwei Formen der „Mitgliedschaft“ wählen, einer kostenlosen BasisMitgliedschaft und einer zahlungspflichtigen PremiumMitgliedschaft mit unterschiedlichen Laufzeiten. PremiumMitglieder erhalten unter anderem die Möglichkeit, auf der Plattform unbegrenzt zu kommunizieren, sowie ein automatisiert auf Basis von Algorithmen erstelltes ca. 50seitiges Persönlichkeitsgutachten („ParshipPortrait“), das von BasisMitgliedern gegen ein Entgelt von 149 € als Einzelleistung erworben werden kann. Zudem werden PremiumMitgliedern unmittelbar nach der Anmeldung mehrere Partnervorschläge zugänglich gemacht. Schließlich können sie sich durch einen sogenannten ProfilCheck auf Verbesserungsmöglichkeiten für ihr Profil hinweisen lassen. Dieser kostet für BasisMitglieder als Einzelleistung 49 €. Die Kundin erwarb am 12.07.2018 über die Website der Unternehmerin eine PremiumMitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265, 68 €. Die Unternehmerin belehrte sie nach der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB. Die Kundin forderte die Unternehmerin auf, vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen, nachdem sie über die Pflicht zum Wertersatz „für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen“ unterrichtet worden war. Daraufhin erhielt die Kundin das Persönlichkeitsgutachten sowie Partnervorschläge und konnte die Plattform vollumfänglich nutzen. Am 13.07.2018 erklärte die Kundin den Widerruf. Die Unternehmerin bestätigte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199, 26 € geltend. Diese Summe zog die Unternehmerin vom Konto der Kundin ein; der Betrag wurde wieder zurückgebucht. Der Prozessbevollmächtigte der Kundin forderte die Unternehmerin daraufhin zum Verzicht auf Wertersatz auf, was diese ablehnte.

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Die Kundin begehrt die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an die Unternehmerin 199, 26 € zu zahlen, sowie Erstattung der Anwaltskosten. Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Hamburg hat dem Feststellungsantrag unter Abweisung der Klage im Übrigen hinsichtlich eines Betrags von 197, 80 € stattgegeben und die Unternehmerin zur Erstattung der Anwaltskosten verurteilt2. Auf die Berufung der Unternehmerin hat das Landgericht Hamburg den Feststellungsausspruch auf 49, 62 € reduziert, im Übrigen ist die Berufung der Unternehmerin ebenso wie die Anschlussberufung der Kundin ohne Erfolg geblieben3. Das Landgerichts Hamburg hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Die Unternehmerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter; die Kundin hat zunächst angekündigt, mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen zu wollen. In der Revisionsverhandlung hat sie ihren Antrag dahin erweitert, dass sie mit der Revision auch ihre Anschlussberufung weiterverfolge. Die Revision der Kundin hatte vor dem Bundesgerichtshof überwiegend Erfolg und führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision der Unternehmerin war dagegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unbegründet:

Durch den Abschluss des Vertrages mit der Kundin hat die Unternehmerin einen Vergütungsanspruch erlangt, so dass auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Leistungen begründet werden konnte, ohne dass es darauf ankommt, dass die Kundin die Vergütung noch nicht gezahlt hatte. § 656 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Norm ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.

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§ 656 Abs. 1 BGB bestimmt, dass durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zunächst auf den Eheanbahnungs- und schließlich auf den Partnerschaftsanbahnungsvertrag angenommen, weil die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, das erfolgsabhängige Vergütungsversprechen für unklagbar zu erklären, in gleicher Weise auch auf Dienstverträge zutreffen, die eine Eheanbahnung zum Gegenstand haben4. Dies hat der Bundesgerichtshof später dahin näher erläutert, dass nach dem Zustandekommen der Ehe die Honorarklage aus einem EheanbahnungsDienstvertrag den Bestand der Ehe und die Intimsphäre der Ehegatten ebenso beeinträchtigen würde wie eine Klage auf Ehemäklerlohn. Peinlichkeiten wären sogar in noch stärkerem Maße zu befürchten; gerichtliche Auseinandersetzungen seien vor allem dann zu erwarten, wenn die Bemühungen des Eheanbahners erfolglos geblieben seien, so dass häufig mit dem Einwand zu rechnen sei, der Eheanbahner habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt, indem er auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die überhaupt nicht an einer Eheschließung interessiert oder als Partner nicht geeignet seien5.

Diese Erwägungen hat der Bundesgerichtshof auf die Partnerschaftsvermittlung übertragen, weil auch hier ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden bestehe. Diesem habe das Bundesverfassungsgericht bei der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit des § 656 BGB Gewicht beigemessen6. Die Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer häufig unumgänglichen Beweisaufnahme würden mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft gelten7. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt8.

Die Gründe, die zur entsprechenden Anwendung des § 656 BGB auf einen Partnervermittlungsvertrag geführt haben, gelten für den verfahrensgegenständlichen Vertrag über eine „OnlinePartnervermittlung“ nicht. Hier besteht die Leistungspflicht der Unternehmerin vor allem darin, ihren Kunden einen unbeschränkten Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Diese Möglichkeit besteht bei einer herkömmlichen Partnerschaftsvermittlung nicht. Zwar stellt auch die Unternehmerin ihren Kunden Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung findet nicht statt. Auch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und damit für die Qualität der Vorschläge übernimmt die Unternehmerin nicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch der Unternehmerin in die Intimsphäre ihrer Kunden in einer Weise eingegriffen würde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre. Insbesondere ist eine Beweisaufnahme darüber, ob die Unternehmerin auf die in Frage kommenden Partner intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die überhaupt nicht an einer Partnerschaft interessiert oder hierfür nicht geeignet seien, nicht zu erwarten, da insoweit keine Leistungspflichten der Unternehmerin bestehen.

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Auch im Hinblick auf das von der Unternehmerin erstellte Persönlichkeitsgutachten lässt sich eine entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Vertrag nicht begründen. Denn auch dieses wird automatisiert auf Basis von Algorithmen allein anhand der von dem Kunden eingegebenen Daten erstellt. Auch insofern besteht daher kein Diskretionsbedürfnis, das durch eine Beweisaufnahme in gleicher Weise betroffen wäre, wie dies bei einer auf persönlichem Kontakt beruhenden Partnerschaftsvermittlung der Fall sein könnte.

Für den Profilcheck gilt nichts anderes. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass die von der Unternehmerin betriebene OnlinePartnervermittlung ausschließlich automatisiert abläuft und ein persönlicher Kontakt mit Mitarbeitern nicht zustande kommt.

Im vorliegenden Fall steht der Unternehmerin mithin ein Wertersatzanspruch in Höhe des vom Amtsgericht ermittelten Betrags von 1, 46 € zu:

Voraussetzung für einen Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz für die bis zu einem Widerruf erbrachte Leistung aus einem Fernabsatzvertrag ist nach § 357 Abs. 8 Satz 1 und 2 BGB, dass der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB über das Widerrufsrecht informiert, ihm die Widerrufsbelehrung und das MusterWiderrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung gestellt oder in geeigneter Weise zugänglich gemacht hat (Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 EGBGB; zu Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 169/20, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19, NJW-RR 2021, 177 Rn. 72) und der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. Diese Voraussetzungen liegen nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Hamburg vor.

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Zur Bemessung des Wertersatzes nach dem Widerruf eines Vertrags ist gemäß § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen. Hiervon ausgehend ist der geschuldete Betrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen9. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden; nur unter dieser Voraussetzung kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er von dem Unternehmer verlangen soll, mit der Ausführung der Dienstleistung während der Widerrufsfrist zu beginnen10.

Nach diesen Vorgaben beläuft sich der zeitanteilig zu berechnende Anspruch der Unternehmerin auf Wertersatz auf 1, 46 € (= 265, 68 € : 365 x 2).

Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von einer zeitanteiligen Berechnung des Werts der Leistungen der Unternehmerin rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Eine Leistungspflicht der Unternehmerin, die vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden soll, ist nicht vorgesehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Persönlichkeitsgutachten. Dass dieses von anderen Kunden zu einem Preis von 149 € erworben werden kann, ist unerheblich. Mit Kunden, die, wie die Kundin, eine PremiumMitgliedschaft eingehen, wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Diesen Verbrauchern wird daher insbesondere nicht vor Augen geführt, dass sie die Erstellung dieses Gutachtens im Fall eines Widerrufs in dieser Höhe vergüten müssen, wenn sie von der Unternehmerin verlangen, sofort mit der Ausführung der Dienstleistung zu beginnen.

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Ein weitergehender Anspruch steht der Unternehmerin auch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Dabei kann es dahinstehen, ob der Widerruf zugleich als Kündigungserklärung auszulegen war, ob die Kundin zu einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt war und wie die nach einer solchen Kündigung gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Vergütung zu berechnen wäre. Der Schutzzweck der §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB steht jedenfalls einer Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, die dazu führen würde, dass der Verbraucher im Fall der bloßen Ausübung seines Widerrufsrechts Ansprüchen des Unternehmers ausgesetzt ist, die über die gegebenenfalls nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB geschuldete Verpflichtung zum Wertersatz hinausgehen11.

Der Anspruch der Kundin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB12. Mit der unberechtigten Geltendmachung des weit überhöhten Wertersatzanspruchs hat die Unternehmerin daher ihre (nachwirkenden) Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet13. Dass das Verschulden fehlte, hat das Landgerichts Hamburg nicht festgestellt; hiergegen hat die Unternehmerin keine Revisionsrüge erhoben.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2021 – III ZR 125/19

  1. Abgrenzung von BGH, Urteile vom 04.03.2004 – III ZR 124/03, NJW-RR 2004, 778, 779; und vom 17.01.2008 – III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11.07.1990- IV ZR 160/89, BGHZ 112, 122, 126[]
  2. AG Hamburg, Urteil vom 07.01.2019 – 19 C 76/18[]
  3. LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2019 – 320 S 20/19[]
  4. BGH, Urteil vom 25.05.1983 – IVa ZR 182/81, BGHZ 87, 309, 313[]
  5. BGH, Urteil vom 04.12.1985 – IVa ZR 75/84, NJW 1986, 927, 928[]
  6. BGH, Urteil vom 11.07.1990 – IV ZR 160/89, BGHZ 112, 122, 126 unter Verweis auf BVerfGE 20, 31, 33 f[]
  7. BGH aaO[]
  8. BGH, Urteile vom 04.03.2004 – III ZR 124/03, NJW-RR 2004, 778, 779; und vom 17.01.2008 – III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 21[]
  9. EuGH, Urteil vom 08.10.2020 – C641/19, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff; BGH, Urteile vom 06.05.2021 – III ZR 169/20; und vom 20.05.2021 – III ZR 126/19, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt[]
  10. EuGH aaO Rn. 28; und BGH, aaO[]
  11. vgl. BGH aaO[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17[]
  13. siehe zum Verschuldensmaßstab BGH aaO, Rn.20[]

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