Von einer Operationsanleitung abzuweichen kann dann die Pflicht des Arztes sein, wenn dies die medizinischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung gebieten.

Mit dieser Begründung hat das Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken in dem hier vorliegenden Fall einem Patienten kein Schmerzensgeld zugebilligt und damit gleichzeitig die Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal/Pfalz bestätigt. Ein Jahr nachdem der Patient sich eine Metall-Hüftprothese implantieren ließ, traten Schmerzen auf. Der Patient machte Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler geltend und verlangte ein Schmerzensgeld von 60.000 €. Außerdem begehrte er den Ersatz der weiteren ihm entstandener Schäden. Vom Landgericht Frankenthal/Pfalz [1] ist die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgewiesen worden.
Nach Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken sei den Behandlern kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Eine Handlungsanweisung in einer Operationsanleitung einer Prothese begründe keinen ärztlichen Facharztstandard. Vielmehr kann sogar eine Pflicht des Arztes bestehen von dieser abzuweichen, wenn dies die medizinischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung gebieten. Vorliegend haben sich die Behandler für den Einsatz der Metall-Prothese in einem steilen Winkel zur Minimierung des Luxationsrisikos des Gelenks aus der Pfanne entschieden.
Nach Meinung des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken mussten die Behandler über eine Abweichung von der Handlungsanweisung des Prothesenherstellers den Patienten auch nicht aufklären, weil es sich lediglich um ein bloßes technisches Detail der Operation handele, womit nach den medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Operation keine Risikoerhöhung einhergegangen sei. Das Risiko eines erhöhten Metallabriebs sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Die von dem Kläger vorgetragenen Schmerzen, Bewegungs‑, Seh- und Hörbeeinträchtigungen seien zudem in medizinischer Sicht nicht auf den steilen Winkel der eingesetzten Hüftprothese bzw. auf einen erhöhten Metallabrieb zurückzuführen.
Aus diesen Gründen stehen dem Patienten keine Ansprüche zu.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 17. August 2020 – 5 U 138/19
- LG Frankenthal/Pfalz, Urteil vom 16.09.2019 – 4 O 125/18[↩]
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