Eine (stillschweigende) Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung kommt nicht schon dadurch zustande, dass der Vermieter Betriebskosten abrechnet, zu deren Umlage er nach dem Mietvertrag nicht berechtigt ist, und der Mieter eine darauf beruhende Nachzahlung begleicht. Allerdings kann eine Änderungsvereinbarung darin liegen,
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Prozessrecht, Bürgschaften, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Factoring und Darlehnsgebühren. Der Juli 2014 brachte für Zivilrechter wieder einen bunten Strauß neuer Nachrichten:





















