Das mehrfache Abstellen eines Pkws vor der Garagenzufahrt des Nachbarn stellt eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, gegen die sich der Nachbar mit einer Unterlassungsklage wehren kann. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren.

Über eine solche Unterlassungsklage zwischen zwei Nachbarn hatte jetzt das Amtsgericht München zu entscheiden. Grund dafür war, dass sich zwischen den betroffenen Grundstücken eine Privatstraße befand, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag. Nun stellte die Nachbarin immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach, dies doch zu unterlassen. Nichts geschah. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht.
Schließlich erhob der Garagenbesitzer Klage vor dem Amtsgericht München auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung. Er könne schließlich ansonsten seine Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war dagegen der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es nicht möglich auf Grund der engen Strasse, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.
Das Amtsgericht gab dem Garagenbesitzer Recht: Das Abstellen des Pkws der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Dass der Kläger die Beklagte auffordern könnte wegzufahren, ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung, die bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt werde, vorliege. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Angesichts dessen, dass die Beklagte mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt habe und sich auch geweigert habe, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor.
Die Beklagte könne ihren Wagen auch durchaus woanders abstellen. Sie habe schließlich keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer Menschen behindere. Dann müsse sie ein paar Schritte gehen.
Für den Fall, dass die Beklagte weiter ihren Pkw vor der Garage abstellt, wurde sie zu einem vom Gericht dann im Einzelfall festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt.
Amtsgericht München, Urteil vom 22. Dezember 2009 – 241 C 7703/09
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