Die Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung der Auslegung zugänglich1. Für sich alleine genommen ist die „wortwörtliche“ Bezeichnung der Partei in der Klageschrift für die Bestimmung der Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.
Maßgebend ist dabei, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist2. Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge dienen3.
Bei objektiv unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll4.
Es gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung von der in Wahrheit nicht genannten bzw. gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist5.
Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung ist die irrtümliche Benennung einer falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu unterscheiden6. In diesem Fall wird die irrtümlich Benannte dann auch Partei, weil es auf den Willen der die Klage erhebenden „Person“ ankommt, und zwar so, wie der Wille objektiv geäußert ist7.
Ein Parteiwechsel liegt also vor, wenn an Stelle der unrichtigen Bezeichnung eine falsche Partei benannt wird. Wenn die Partei eindeutig aufgeführt wird, bleibt aber für eine Auslegung der Parteibezeichnung kein Raum8.
Bei eindeutiger Parteibestimmung ist jedoch grundsätzlich kein Raum für eine andere Parteibezeichnung, auch nicht an Hand der Heranziehung des späteren Geschehens zum Zwecke der Auslegung9.
Jedoch kann nicht unbeachtet bleiben, ob die irrtümlich benannte Partei überhaupt rechtlich existent ist. Im Falle einer tatsächlich nicht existenten Partei gibt es nämlich keine in diesem Sinne bloß irrtümlich benannte Partei. Da eine „nichtexistente Partei“ mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO), liegt eine „irrtümliche Parteibezeichnung“ als Auslegungsgrenze nicht vor.
Ein solcher Fall ist mit den Fällen vergleichbar, in denen ein offensichtlich unselbstständiger Organisationsteil (z.B.: Bauamt) einer ansonsten aus sich heraus erkennbar eigentlich gemeinten Rechtspersönlichkeit (im Beispiel Bauamt, die Stadt) fälschlicherweise als Partei benannt wird10.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31. Juli 2014 – 7 U 206/13
- BGHZ 4, 328, 334; BGH WM 1981, 829[↩]
- BGH, Urteil vom 26.02.1987 – VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946; BGHZ 4, 328, 334[↩]
- BGH, Urteil vom 26.02.1987 aaO.; BGH, NJW 1981, 1453, 1454[↩]
- BGH, Urteil vom 24.11.1980 – VIII ZR 208/79, juris mit Verweis auf: RGZ 157, 369, 374; BGHZ 4, 328, 334; BGH, Beschluss vom 09.11.1977 – VIII ZB 34/77; BFH BB 1979, 362[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.03.2009 – VIII ZR 265/08, WuM 2009, 357-358[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.03.2009 – VIII ZR 265/08, WuM 2009, 357-358 mit Verweis auf: BGH NJW-RR 2008, 582[↩]
- Zöller-Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vorb. § 50 Rn. 9[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2007 – 12 U 234/06; OLG Schleswig, Urteil vom 05.05.1998 – 6 U 86/97; Burballa MDR 2007, 439 ff.[↩]
- vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.05.1998 – 6 U 86/97[↩]
- vgl. ähnlich Lindacher in MünchKomm-ZPO 4. Aufl.2013 vor §§ 50 Rdnr.14[↩]











