Parteivortrag – Rechtliches Gehör – Urteilsgründe

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.

Parteivortrag – Rechtliches Gehör – Urteilsgründe

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft in den Gründen zu bescheiden1. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht2.

So verhielt es sich auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Begründung des Berufungsgerichts, warum es keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts hegt, lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht den Sinn des Vorbringens der Klägerin zu der zentralen Frage nicht erfasst hat, ob der auf der (funktionalen) Kernspinaufnahme vom 01.03.2012 erkennbare Bandscheibenvorfall auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist.

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Rechtliches Gehör und die Urteilsbegründung

Wie zu Recht gerügt wird, hatte die Klägerin sowohl mit erstinstanzlichem Schriftsatz als auch in der Berufungsbegründung geltend gemacht, dass die bei ihr vorliegenden Bandscheibenvorfälle in den Segmenten HWK 4/5, 5/6 und 6/7 auf konventionellen MRTAufnahmen nicht zu erkennen seien, sondern nur durch mittels unterschiedlicher Aufnahmetechnik erstellte Funktionsaufnahmen nachgewiesen werden könnten. Um diese Besonderheit zu verdeutlichen habe die Klägerin nach der Anhörung der Sachverständigen sowohl eine konventionelle MRTUntersuchung als auch eine Funktionsuntersuchung durchführen lassen. Während die konventionelle MRTAufnahme ebenso wie die von der Sachverständigen ausgewertete konventionelle Aufnahme lediglich eine Steilstellung der HWS mit marginalen Bandscheibenvorwölbungen im Bereich HWK 57 zeige, weise die Funktionsaufnahme wie die von der Sachverständigen ausgewertete frühere Funktionsaufnahme einen breitbasigen dorsalen im Verlauf leicht regredient imponierenden Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 mit funktionellem Myelonkontakt in Reklinationsstellung nach, ebenso wie flachbogige dorsomediane, im Verlauf größenkonstant imponierende Bandscheibenvorfälle in den Segmenten HWK 4/5 und HWK 6/7 mit jeweils funktionellen segmentalen Myelonkontakten in Reklinationsstellung. Dem Umstand, dass die konventionell erstellte MRTAufnahme lediglich Bandscheibenvorwölbungen, hingegen keinen Bandscheibenvorfall erkennen lasse, habe die Sachverständige deshalb nicht entnehmen dürfen, dass der später diagnostizierte und von der Sachverständigen anhand der Funktionsaufnahme vom 01.03.2012 auch bestätigte Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 erst im Nachhinein aufgetreten sei. Die Sachverständige habe sich insoweit nicht ausreichend mit den technischen Feinheiten der funktionellen gegenüber der konventionellen Kernspintomographie auseinandergesetzt. Zum Beleg ihrer diesbezüglichen Behauptung hatte die Klägerin die Befundberichte der konventionell erstellten MRTAufnahme einerseits und der am selben Tag erstellten Funktionsaufnahme andererseits vorgelegt und sich zum Beweis ihrer Behauptung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.

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Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen - und die Bezugnahme auf Anlagen

Diese Ausführungen hat das Berufungsgericht gehörswidrig nicht erfasst und bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Anderenfalls hätte es nicht zu der Beurteilung gelangen können, die Äußerungen der Klägerin seien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf den Angaben der Sachverständigen Dr. B. beruhenden Feststellungen des Landgerichts zu erwecken. Denn es geht nicht darum, ob bereits mit den von der Klägerin vorgelegten Funktionsaufnahmen ihre Behauptung, sie habe infolge des Verkehrsunfalls einen Bandscheibenvorfall erlitten, nachgewiesen wird. Vielmehr basieren die Ausführungen der Sachverständigen und hierauf gestützt das landgerichtliche Urteil (auch) darauf, dass auf der nach dem Unfall gefertigten konventionellen Aufnahme vom 03.11.2009 kein Bandscheibenvorfall zu erkennen ist. Lag dies aber so der Vortrag der Klägerin daran, dass der bei ihr aufgetretene Bandscheibenvorfall auf konventionellen MRTAufnahmen nicht erkennbar abgebildet werden kann, werden die Grundlagen des Gutachtens und das darauf basierende landgerichtliche Urteil insoweit in Frage gestellt.

Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerin und nach der gebotenen ergänzenden Abklärung der von ihr aufgeworfenen radiologischen Fragestellung sowie im Falle der Bestätigung ihres Vortrags nach einer dies berücksichtigenden ergänzenden sachverständigen Bewertung der Unfallfolgen zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.

Die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin den mit Verfügung des Landgerichts vom 03.05.2016 angeforderten weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500 € nicht gezahlt hat. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht gingen ersichtlich davon aus, dass die radiologische Begutachtung abgeschlossen sei. Das Landgericht forderte den Sachverständigen Dr. H. in dem den ursprünglichen Beweisbeschluss abändernden Beschluss vom 20.11.2015 auf, seiner Gutachtenserstattung das Sachverständigengutachten der radiologischen Sachverständigen zugrunde zu legen, obwohl die Klägerin zuvor erhebliche Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben hatte; eine sachverständige Stellungnahme zu den von der Klägerin aufgeworfenen, u.a. die (aufnahme)technischen Besonderheiten bei Kernspintomographien betreffenden Fragen war nicht vorgesehen. In seinem Urteil hat es die Annahme, der bei der Klägerin aufgetretene Bandscheibenvorfall sei eher auf ein degeneratives Geschehen als auf ein Unfalltrauma zurückzuführen, maßgeblich auf die Angaben der radiologischen Sachverständigen Dr. B. und deren Auswertung der MRTAufnahme vom 03.11.2009 gestützt. Das Berufungsgericht hat die sich insbesondere auf die Angaben der radiologischen Sachverständigen stützende Beweiswürdigung durch das Landgericht für überzeugend gehalten und sich deshalb an die landgerichtlichen Feststellungen gebunden gefühlt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Verspätete Urteilsabsetzung

Für die gebotene ergänzende radiologische Begutachtung stand unabhängig von der Bereitschaft der Klägerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses auch ein ausreichender Auslagenvorschuss zur Verfügung. Die Klägerin hatte insgesamt 8.000 € eingezahlt, wovon bislang lediglich 3.686, 67 € aufgebraucht worden waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht den festgestellten Bandscheibenvorfall bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerin und nach der gebotenen ergänzenden Abklärung der von der Klägerin aufgeworfenen radiologischen Fragestellung als auf den Unfall zurückzuführende Primäroder auf die HWSDistorsion zurückzuführende Sekundärverletzung angesehen hätte.

Der angefochtene Beschluss war deshalb vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Dabei wird es zu beachten haben, dass eine weitergehende Haftung der Beklagten nicht voraussetzt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen „primär mit einem Schleudertrauma“ oder mit dem Verkehrsunfall „in Verbindung“ stehen. Vielmehr genügt sowohl für die haftungsbegründende als auch für die haftungsausfüllende Kausalität der Nachweis der Mitursächlichkeit3.

Soweit das Landgericht die Beweisaufnahme bezüglich weiterer Unfallfolgen infolge der Nichtleistung eines zusätzlichen Auslagenvorschusses durch die Klägerin abgebrochen hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass das Landgericht die Parteien im Zusammenhang mit dem neuen Beweisbeschluss vom 20.11.2015 und der nachfolgenden Anforderung des Vorschusses nicht wie später im Urteil darauf hingewiesen hat, dass es das unfallanalytischbiomechanische Gutachten des Sachverständigen Dr. G. im Hinblick auf bestimmte dort nicht behandelte Fragen für ergänzungsbedürftig hält, sondern unter Hinweis auf die angeblich fehlende Sachkunde des Dr. G. „zur Erstellung eines biomechanischen Gutachtens“ den Eindruck erweckt hat, der neue Sachverständige Dr. H. solle das zwischen den Parteien unstreitige Ergebnis des Gutachtens Dr. G. überprüfen. Gegen eine hierauf bezogene Anforderung des Vorschusses hat sich die Klägerin zu Recht verwahrt, ohne dass das Landgericht rechtzeitig klargestellt hat, dass die (unstreitigen) Ergebnisse des Gutachtens Dr. G. der weiteren Begutachtung zugrunde zu legen seien.

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Zustellung gegen Empfangsbekenntnis - und das Zustellungsdatum

Soweit die für unfallanalytische, biomechanische und medizinische Feststellungen erforderliche Sachkunde in Frage steht, wird das Berufungsgericht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 03.06.20084; und vom 08.07.20085 zu berücksichtigen haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2019 – VI ZR 460/17

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, Rn. 16; vom 29.10.2015 – V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2014 – VI ZR 243/10 8; BGH, Beschlüsse vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, Rn. 16; vom 07.06.2018 – I ZB 70/17, Rn. 6; vom 28.09.2017 – V ZR 29/17 Rn. 6; vom 29.10.2015 – V ZR 61/15, Rn. 8[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 05.04.2005 – VI ZR 216/03, VersR 2005, 942 Rn. 14; vom 20.05.2014 – VI ZR 187/13, Rn.20[]
  4. BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 16[]
  5. BGH, Urteil vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 10[]