Die Parteien können bestimmte Tatsachen durch allgemein gebräuchliche, einfache rechtliche Ausdrücke in den Rechtsstreit einführen, wenn diese den Teilnehmern des Rechtsverkehrs geläufig sind und das Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände mit ihnen in Verbindung gebracht wird.
Die Parteien lösen auch auf diese Weise eine Erklärungspflicht der Gegenseite gemäß § 138 Abs. 2 ZPO aus1.
Im Gebrauch des betreffenden Rechtsbegriffs durch das Gericht im Urteil kann dann die komprimierte Feststellung der mit ihm regelmäßig verbundenen Tatsachen iSv. § 559 Abs. 2 ZPO zu erblicken sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 422/13
- BAG 6.11.2007 – 1 AZR 862/06, Rn. 13, BAGE 124, 323; BGH 19.03.2004 – V ZR 104/03 – BGHZ 158, 295; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 138 Rn. 2[↩]
Bildnachweis:
- Computerarbeit: Free-Photos











