Ein Parteiwechsel auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren ist generell sachdienlich – und daher ohne Zustimmung des Gegners zulässig, wenn die streitige Forderung, zu deren Voraussetzungen Beweis erhoben werden soll, an den neuen Antragsteller abgetreten wurde. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (kein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in den Prozess ohne Zustimmung des Gegners) findet im selbständigen Beweisverfahren keine Anwendung, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Gegners ersichtlich ist, das dem Parteiwechsel entgegensteht.
Auf den Parteiwechsel im selbstständigen Beweisverfahren ist § 263 ZPO entsprechend anwendbar. Nach der Abtretung der dem Beweissicherungsverfahren zugrunde liegenden Werklohnforderung war der Parteiwechsel sachdienlich; denn im Hinblick auf die Zession hatte sich das rechtliche Interesse an der Durchführung des Verfahrens auf das Verhältnis zwischen dem Zessionar und den Antragsgegnern verlagert. Die spätere Insolvenz der Zedentin steht einem rechtlichen Interesse des Zessionars nicht entgegen, da der Insolvenzverwalter auf eine Anfechtung der Zession verzichtet hat. Da der Parteiwechsel auf Antragstellerseite sachdienlich ist, kommt es auf eine Einwilligung der Antragsgegner gemäß § 263 ZPO nicht an.
§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (kein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in den Prozess ohne Zustimmung des Gegners) steht dem Parteiwechsel nicht entgegen. Auf die fehlende Zustimmung der Antragsgegner kommt es nicht an. Denn § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf einen Parteiwechsel im Beweissicherungsverfahren nicht anzuwenden. Die gesetzliche Regelung betrifft gemäß § 265 Abs. 1 ZPO Fälle, in denen ein „streitbefangener Anspruch“ abgetreten wird. Der abgetretene Anspruch – die Restwerklohnforderung gegen die Antragsgegner – ist jedoch nicht Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens. Vielmehr ist Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nur die Erhebung von Beweisen, die zur Klärung eines nicht streitbefangenen Anspruchs dienen sollen.
Ein Zustimmungserfordernis nach der Zession des Werklohnanspruchs käme im Beweissicherungsverfahren mithin nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegen würden. Dies ist jedoch – jedenfalls für den vorliegenden Fall – nicht anzunehmen. Die Interessenlage der Parteien im Beweissicherungsverfahren ist mit der Interessenlage der Beteiligten bei einer Zahlungsklage, wenn während des Rechtstreits eine Zession erfolgt, nicht vergleichbar. Soweit der Bundesgerichtshof1 bei einer analogen Anwendung von § 265 ZPO im Beweissicherungsverfahren auch von einem Zustimmungserfordernis im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeht, handelt es sich um ein obiter dictum, welchem das Oberlandesgericht jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht folgt. Die entsprechende Anwendung von §§ 265, 325 ZPO in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs war geprägt davon, dass es im Fall des BGH darum ging, nach der Zession einer Forderung eine doppelte Anhängigkeit von Beweissicherungsverfahren zu vermeiden. Vielmehr sollte der Antragsgegner den Zessionar, der ein zweites Beweissicherungsverfahren durchführen wollte, im Hinblick auf §§ 265, 325 ZPO auf ein früheres Verfahren verweisen können, welches bereits der Zedent eingeleitet hatte. Um ein solches Problem geht es vorliegend jedoch nicht.
Einer analogen Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO – Zustimmungserfordernis der Antragsgegner – steht entgegen, dass kein schützenswertes Interesse der Antragsgegner ersichtlich ist, den Parteiwechsel auf Antragstellerseite zu verhindern. Die unmittelbare Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Klageverfahren berücksichtigt, dass der Beklagte unter Umständen ein Interesse daran haben kann, das Verfahren gegen den Zedenten fortzusetzen, um sich bestimmte Rechtskraftwirkungen gegen diesen zu erhalten. Ein solches Interesse der Antragsgegner ist im Beweissicherungsverfahren im Verhältnis zur Zedentin nicht ersichtlich und von den Antragsgegnern auch nicht geltend gemacht. Es sind keine Bindungswirkungen nach dem Parteiwechsel ersichtlich, die sich in irgendeiner Weise nachteilig für die Antragsgegner auswirken könnten.2 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Parteiwechsels auf Antragstellerseite noch kein Beweis erhoben war. Es gibt im Beweissicherungsverfahren kein Hindernis, eine bereits getroffene Beweisanordnung des Gerichts zu ändern, wenn dies auf Antrag einer Partei im Hinblick auf den Parteiwechsel geboten erscheint. Es kann daher dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen im Beweissicherungsverfahren ein Zustimmungserfordernis in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Betracht kommen könnte, wenn das Verfahren – etwa nach vollständiger Durchführung der Beweisaufnahme – bereits weiter fortgeschritten wäre.
Der zulässig erklärte Parteiwechsel hat eine Änderung der Parteien auf Antragstellerseite mit Zugang des Schriftsatzes an die Gegenseite bewirkt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 9 W 19/14











