Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich.

Die Frage, ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt1. Im Schrifttum ist die Frage umstritten.
Eine Reihe von Autoren bejaht die Vererblichkeit2. Begründet wird diese Auffassung zunächst mit der uneingeschränkten Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs seit Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF zum 1.07.1990, aus der entsprechende Konsequenzen auch für den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen seien3. Darüber hinaus wird angenommen, die unterschiedliche Behandlung des Schmerzensgeldanspruchs einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts andererseits verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG4. Andere gehen davon aus, eine unberechtigte Besserstellung des Verletzers durch den Tod des Verletzten vor Leistung des Geldersatzes müsse vermieden werden5. Überdies löse sich der auf eine Geldzahlung gerichtete Anspruch mit seiner Entstehung von den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts6.
Die Gegenauffassung7 stützt sich auf den Zweck der Geldentschädigung, der darin liege, die – nicht vererblichen8 – ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen9. Weiter wird darauf verwiesen, die überwiegende Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen und ihr höchstpersönlicher Bezug zur Individualität des Betroffenen lasse eine Vererblichkeit nicht zu10.
Die zuletzt genannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist grundsätzlich nicht vererblich.
Unmittelbar aus der nach wie vor zutreffenden Erkenntnis, dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind11, ergibt sich dies freilich – worauf die Revision zutreffend hinweist – noch nicht. Denn der Geldentschädigungsanspruch hat zwar seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG12 und dient gerade den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten ideellen Interessen. Als Geldzahlungsanspruch ist er aber nicht selbst Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts13.
Die Unvererblichkeit ergibt sich aber aus Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung in Geld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht abtretbar ist. Er hat dies „aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften, die für die gesetzlich normierten Fälle ideellen Schadensersatzes gegeben sind“, gefolgert. Konkret hat er dabei auf die damals geltenden Regelungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF abgestellt14. Die genannten Vorschriften regelten dabei nicht nur die fehlende Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bzw. § 1300 Abs. 1 BGB aF, sondern auch ihre grundsätzliche Unvererblichkeit. Grund für den Ausschluss von Abtretbarkeit und Vererblichkeit dieser Ansprüche war, dass sie der Gesetzgeber aufgrund ihres an die Person des Berechtigten gebundenen Charakters für höchstpersönlich erachtete (vgl. für § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF: BGH, Urteile vom 22.06.1976 – VI ZR 167/75, NJW 1976, 1890; vom 14.03.1961 – VI ZR 146/60, NJW 1961, 1575; für § 1300 Abs. 2 BGB aF: Palandt/Lauterbach, BGB, 28. Aufl.1969, § 1300 unter 1). Durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF auf den auch zum damaligen Zeitpunkt bereits aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten15 Geldentschädigungsanspruch hat der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass er diesem Anspruch denselben Charakter zumisst.
An dieser Einschätzung und der sich daraus ergebenden Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hält der Bundesgerichtshof – wie bereits im Urteil vom 06.12 200516 zum Ausdruck gebracht – trotz der inzwischen erfolgten Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und von § 1300 Abs. 2 BGB aF fest. Weder lässt sich der Wille des Gesetzgebers feststellen, auch den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (a), noch führen Sinn und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs unabhängig von einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Annahme, der Geldentschädigungsanspruch sei heute vererblich (b).
Unmittelbar hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs bislang nicht befasst. Eine mittelbare Aussage des Gesetzgebers, der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille zunächst nicht aus der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14.03.199017. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier seine bis dahin und auch später18 geübte Zurückhaltung, den vom Bundesgerichtshof unmittelbar aus dem Schutzauftrag des Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Geldentschädigungsanspruch in irgendeiner Weise zu regeln, hätte aufgeben und eine Aussage zur Vererblichkeit dieses Anspruchs hätte treffen wollen, sind nicht ersichtlich.
Im Gegenteil sollte mit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften im Luftverkehrsgesetz, im Bundesgrenzschutzgesetz sowie im Atomgesetz ein spezifisches Problem im Bereich des Schmerzensgeldes einer Lösung zugeführt werden. Dieses Problem lag ausweislich der Gesetzesmaterialien im „Wettlauf mit der Zeit“, dem sich „insbesondere die nächsten Angehörigen“ ausgesetzt sahen, wenn sie „gerade bei schwersten Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr“ Schmerzensgeldansprüche auch für den Fall des Todes des Verletzten wahren wollten19. Auch wenn sich die Reichweite der Gesetzesänderung nicht auf die Fälle schwerster Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr beschränkte, sondern auch leichtere Verletzungen, im Falle des § 34 Bundesgrenzschutzgesetz sogar Ehrverletzungen einschloss, waren mithin doch gerade die Fälle schwerster Körperverletzungen Grund für die Streichung der Unvererblichkeit der genannten Ansprüche. Damit bezweckte die Gesetzesänderung die Beseitigung einer Problemlage, die typischerweise bei Ansprüchen infolge von Körperverletzungen, nicht aber bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht20. Dass der Gesetzgeber mit der Streichung unter anderem des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht alle Ansprüche auf Ausgleich immaterieller Nachteile für vererblich erklären wollte, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 1300 Abs. 2 BGB aF. Sie wurde bis zur Abschaffung des Kranzgeldes zum 1.07.1998 beibehalten.
Die Aufhebung des § 1300 Abs. 2 BGB aF im Jahr 1998 lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers zu, den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten. Die Streichung war notwendige Folge der Abschaffung des Kranzgeldes überhaupt durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 04.05.199821. Grund für die Abschaffung war die Annahme, das Kranzgeld als solches, nicht seine Unvererblichkeit, sei rechtspolitisch überholt22.
Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spricht seine Funktion.
Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund23. Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden kann, scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus24. Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Gründe; vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht.
Der Gedanke der Prävention kann vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar trifft es zu, dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention dient25. Der Präventionsgedanke vermag die Gewährung einer Geldentschädigung – auch in dem von der Revision vorliegend für gegeben erachteten Fall der Zwangskommerzialisierung – aber nicht alleine zu tragen26. Dies wirkt sich nicht nur – wie im Falle postmortaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen – auf die Beurteilung der Frage aus, ob der Geldentschädigungsanspruch auch unabhängig von seiner Genugtuungsfunktion entstehen kann, sondern auch darauf, ob er – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – bei Fortfall dieser Funktion weiterbestehen kann.
Die Annahme der Unvererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verstößt nicht gegen § 1922 BGB. Denn die von § 1922 Abs. 1 BGB vorgesehene Universalsukzession ist von vornherein auf die vererblichen Vermögensgegenstände beschränkt27.
Auch der Einwand der Revision, es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung anders als der Anspruch auf Schmerzensgeld und andere Immaterialgüterrechte nicht vererblich wäre, geht fehl.
Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auch liegt eine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen28. Vorliegend scheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, dass für die im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unterschiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts einerseits und des Schmerzensgeldanspruchs sowie anderer Immaterialgüterrechte andererseits sachliche Gründe bestehen. Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat – wie dargelegt – ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zum Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist29.
Soweit die Revision auf die Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28 Abs. 1 UrhG verweist, die sich nicht nur auf die vermögensrechtlichen Elemente des Urheberrechts, sondern auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht bezieht30, ist ihr zuzugeben, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht insoweit anders behandelt wird als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Ungleichbehandlung hat ihren sachlichen Grund aber darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so mit den vermögensrechtlichen Elementen des Urheberrechts verflochten ist, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen31, und sich das Urheberpersönlichkeitsrecht gerade hierin vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterscheidet. In der unterschiedlichen Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts als vererbliches und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als grundsätzlich unvererbliches Recht liegt zugleich ein (weiterer) sachlicher Grund für die insoweit unterschiedliche Behandlung auch des Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts andererseits. Denn die Entschädigungsansprüche sind mit dem Rechtsgut, dessen Verletzung sie entspringen, eng verknüpft.
Entgegen der hilfsweise geäußerten Auffassung der Revision wurde der – unterstellte – Geldentschädigungsanspruch vorliegend auch nicht deshalb vererblich, weil er noch zu Lebzeiten des Erblassers anhängig gemacht wurde. Denn die bloße Anhängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage ändert nichts daran, dass die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert.
Ob – wie dies etwa § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und § 1300 Abs. 2 BGB aF für die Ansprüche auf Schmerzens- bzw. Kranzgeld vorgesehen haben – anderes gilt, wenn der Geldentschädigungsanspruch rechtshängig geworden ist, kann offenbleiben. Denn die Klage wurde der Beklagten erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt.
Aus § 167 ZPO ergibt sich nichts anderes. Die dort angeordnete Rückwirkung beschränkt sich – verfassungsrechtlich unbedenklich – auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Für sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht32. Zu diesen sonstigen Wirkungen zählen insbesondere rechtsbegründende und rechtsverstärkende Folgen, die die Vorschriften des materiellen Rechts an die Rechtshängigkeit und damit an die Zustellung der Klageschrift knüpfen33. Für § 847 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB aF hat auch der Bundesgerichtshof eine Anwendung solcher Vorschriften wiederholt abgelehnt, die zur Fristwahrung die Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückbeziehen34. Durchgreifende Gründe dafür, diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung aufzugeben, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12
- vgl. BGH, Urteil vom 06.12 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 208; BGH, Urteil vom 24.03.2011 – IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 39 f.[↩]
- z.B. Soergel/Beater, BGB, 13. Aufl., Anh. – IV § 823 Rn. 25; Brändel in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 36 Rn. 24; Cronemeyer, AfP 2012, 10 ff.; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., KUG § 22 Rn. 37 und §§ 3350 Rn. 21, anders allerdings noch Dreier in der 3. Aufl., KUG § 3350 Rn. 21; Fechner, Medienrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rn. 157; Kutschera, AfP 2000, 147, 148 f.; Leipold, Erbrecht, 19. Aufl., Rn. 635 Fn. 51; MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 237 aE[↩]
- Soergel/Beater, aaO; Cronemeyer, aaO, 11 f.; Kutschera, aaO[↩]
- Cronemeyer, aaO, 11; Kutschera, aaO, 148[↩]
- Dreier/Specht, aaO, KUG § 22 Rn. 37[↩]
- Dreier/Specht, aaO[↩]
- z.B. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; Erman/N. Klass, BGB, 13. Aufl., Anh. § 12 Rn. 320; Müller in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 28; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 23; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6 Rn. 344[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 01.12 1999 – I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 – Marlene Dietrich; vom 20.03.1968 – I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137 – Mephisto[↩]
- so ausdrücklich Burkhard, aaO; Steffen, aaO[↩]
- vgl. Damm/Rehbock, aaO, Rn. 1012; Erman/N. Klass, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.03.2011 – IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 38; vom 01.12 1999 – I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 – Marlene Dietrich; vom 20.03.1968 – I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137 – Mephisto[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 06.12 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15; jeweils mwN; BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011 – IX ZR 180/11, BGHZ 189, 65 Rn. 39 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 25.02.1969 – VI ZR 241/67, VersR 1969, 519, 521[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363, 366 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 06.12.2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 208[↩]
- BGBl. I, S. 478[↩]
- vgl. nur Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 742/01, S. 58; ferner Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/7752, S. 55[↩]
- vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drs. 11/4415, S. 1, 4; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum genannten Gesetzentwurf, BT-Drs. 11/5423, S. 1, 4[↩]
- vgl. auch Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1012[↩]
- BGBl. I, S. 833[↩]
- vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BR-Drs. 79/96, S. 37[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 16; BGH, Urteile vom 06.12 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15; vom 05.12 1995 – VI ZR 332/94, VersR 1996, 339, 340; vom 04.06.1974 – VI ZR 68/73, VersR 1974, 1080, 1082 – Fiete Schulze[↩]
- BGH, Urteile vom 06.12 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206 f. mwN; vom 04.06.1974 – VI ZR 68/73, VersR 1974, 1080, 1082 – Fiete Schulze[↩]
- BGH, Urteile vom 17.12 2013 – VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 38; vom 06.12 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207 mwN; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; Müller in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 7, 10; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 06.12 2005 aaO mwN; vom 05.03.1974 – VI ZR 228/72, VersR 1974, 756, 758[↩]
- vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb.2008, § 1922 Rn. 53[↩]
- BVerfG, VersR 2000, 897 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 14 ff.; BGH, Urteile vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 26.11.1996 – VI ZR 323/95, VersR 1997, 325, 327[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 28/12, WRP 2014, 68 Rn. 25 – Beuys-Aktion; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG 4. Aufl., § 28 Rn. 2[↩]
- vgl. Schulze, aaO[↩]
- allg. M.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.07.2010 – V ZB 178/09, NJW 2011, 528 Rn. 8 mwN; Urteil vom 21.04.1982 – IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812, 1813; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 167 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.07.2010 – V ZB 178/09, aaO Rn. 9; Zöller/Greger, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.06.1976 – VI ZR 167/75, NJW 1976, 1890 f.; vom 10.10.1961 – VI ZR 40/61, NJW 1961, 2347; vom 14.03.1961 – VI ZR 146/60, NJW 1961, 1575 f.; Palandt/Thomas, BGB, 49. Aufl.1990, § 847 unter 5 c[↩]