Wenn ein Ehepaar über ein gemeinsames Konto verfügt, ein sogenanntes Oder-Konto, kann jeder Inhaber für sich über das gesamte darauf befindliche Guthaben verfügen. Aufgrund dieser Gesamtberechtigung wird dann auch eine Pfändung, die sich nur auf einen Kontoinhaber bezieht, den Gesamtauszahlungsanspruch erfassen.

Bei dem Oder-Konto besteht dabei die Besonderheit, dass die Bank nach dem Prioritätsgrundsatz an den leisten muss, der ihr dies gegenüber zuerst verlangt. Die Pfändung und Überweisung zur Einziehung stellt grundsätzlich ein derartiges Leistungsverlangen dar1.
Im vorliegenden Fall galt die Pfändung dem Ehemann. Das Arbeitslosengeld der Ehefrau durfte aber auch einen Tag nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr ausgezahlt werden.
Da das Arbeitslosengeld eine Sozialgeldleistung ist, hätte die Ehefrau nur die Möglichkeit gehabt, innerhalb von sieben Tagen nach der Überweisung über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen. Gemäß § 55 I SGB I ist die Forderung gegen das Geldinstitut, die durch die Gutschrift einer Sozialgeldleistung entsteht, innerhalb von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Diese siebentägige Frist war jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits abgelaufen.
Nach Ablauf der siebentägigen Schonfrist erfasst der Pfändungsbeschluss das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang. Daher ist es dem Geldinstitut gemäß § 829 I 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten.
Will sich die Ehefrau davor schützen, dass Gläubiger ihres Ehemannes auf ihre Sozialgeldleistungen Zugriff nehmen, muss sie entweder innerhalb von sieben Tagen nach Gutschrift über das Arbeitslosengeld verfügen oder sich ein eigenes Konto einrichten und auf dieses das Arbeitslosengeld I überweisen lassen.
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 30. März 2010 – 1 S 145/09
- Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 428 Rdnr. 4; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., 1. Kap. Rdnr. 339[↩]
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