In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der Grundlage für den Pfändungsschutz von Altersrenten, muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen. § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen. Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.
§ 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen, anwendbar. Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird1.
§ 851c ZPO ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 20072 eingeführt worden. Die Vorschrift ist gemäß Art. 4 des Gesetzes am Tag nach der am 30. März 2007 erfolgten Verkündung und damit am 31. März 2007 in Kraft getreten. Der von § 851c Abs. 1 ZPO angeordnete Pfändungsschutz setzt voraus, dass die in Nr. 1 bis 4 angeordneten Voraussetzungen kumulativ eingehalten sind.
Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift liegt es nahe, dass das Tatbestandsmerkmal „lebenslang“ sich sowohl auf die Alternative des Leistungsbeginns „nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres“ wie auch auf die Alternative des Leistungsbeginns „nur bei Beginn der Berufungsunfähigkeit“ bezieht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2010 – IX ZR 132/09











