Der pfändbare Teil von Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, bestimmt sich laut § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen weist § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag aus, der nach den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt ist. Das pfändbare Nettoentgelt errechnet sich nach § 850e ZPO.

Die Pfändungsgrenze für einen Vergütungsanspruch, der nach dem Arbeitsvertrag monatlich fällig wird, bestimmt sich auch dann nach dem monatlichen Nettoeinkommen, wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Monat nicht die ganze Zeit gearbeitet hat. Entscheidend ist der regelmäßige monatliche Auszahlungszeitraum. Die Pfändungsgrenzen für Arbeitsentgelt, das wöchentlich oder täglich geschuldet wird, sind nicht maßgeblich1.
Für eine Bestimmung der Pfändungsgrenze anhand des Monatsentgelts bei Vereinbarung eines Monatsgehalts spricht zunächst der Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach ist Arbeitseinkommen „unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als … beträgt“.
Der Normzweck stützt dieses Auslegungsergebnis. Die Pfändungsgrenzen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt. Er soll auf dieses unpfändbare Mindesteinkommen im Hinblick auf andere Verpflichtungen – zB Mietzins- und Darlehensverbindlichkeiten – vertrauen dürfen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 733/07
- ebenso ArbG Frankfurt am Main 7. Mai 1998 – 2 Ca 1991/98 – juris Rn. 13 f., NJW-RR 1999, 723; ArbG Münster 10. Juli 1990 – 2 Ca 992/90 – DB 1990, 2332; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 850c Rn. 3 mwN zu der Kontroverse[↩]