Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO) erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.

Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen1. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt ausdrücklich § 850i ZPO in Bezug. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 mit Wirkung ab 1.07.2010 geändert worden2. Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz auf „sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind“, erweitert. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12 20043 ist deswegen überholt. In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, welche Einkünfte nunmehr unter diese Regelung fallen.
Einerseits wird vertreten, nach Sinn und Zweck des § 850i Abs. 1 Fall 2 ZPO unterfielen die Erträge aus Vermögen, Kapitalerträge und tilgungsleistungen, Entgelte für Veräußerung privater Vermögensgegenstände, Entgelte für Überlassung einer Sache (Miete und Pacht), Zahlungen bei Vermögensauseinandersetzung und Steuererstattungen nicht dem Pfändungsschutz nach dieser Regelung4. Jedenfalls dürfe nach der Systematik des Gesetzes nur das Einkommen Erwerbstätiger von § 850i ZPO erfasst sein5.
Andererseits wird angenommen, nach der Neufassung des § 850i Abs. 1 ZPO komme es nicht mehr darauf an, ob die Einkünfte auf persönlich geleisteten Arbeiten oder Diensten beruhten (Fall 1) oder auf dem Einsatz von Personal oder Kapital (Fall 2). Auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit rechneten hierzu, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse6, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind7.
Die zuletzt genannte Ansicht ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs richtig.
Schon der Wortlaut der Regelung spricht für eine weite Auslegung; denn danach sollen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, auf Antrag des Schuldners dem Pfändungsschutz unterfallen können. Voraussetzung für den Pfändungsschutz für diese Einkünfte in § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ist nicht mehr die Verknüpfung der Einkünfte mit der Arbeitskraft des Schuldners, wie es die erste Alternative voraussetzt. Um einen Pfändungsschutz zu erlangen, muss nicht die Arbeitskraft des Schuldners verwertet sein. Bezugsgröße ist nunmehr ein auf breite Basis gestellter Schutz des selbst erwirtschafteten Lebensunterhalts8. Die neue Regelung gibt die frühere Differenzierung nach dem Grund der Forderung auf. Ob Arbeiten oder Dienste persönlich erbracht werden oder nicht, spielt keine Rolle mehr. Pfändungsschutz erhalten nunmehr sämtliche Arten von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt und ob zur Entstehung einer Forderung verwertetes Kapital erarbeitet wurde, solange die Einkünfte nur selbst erzielt sind9.
Eine solche Auslegung erscheint auch systemgerecht. In den §§ 850 ff ZPO ist das Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt. Die Ansprüche auf die gesetzliche Rente sind nur hinsichtlich des die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen übersteigenden Betrages abtretbar und pfändbar (§ 53 Abs. 3, § 54 Abs. 4 SGB I). Entsprechendes gilt im Grundsatz für die Sozialleistungen. Vertragliche Altersrenten und steuerlich gefördertes Altersvermögen ist gemäß § 851c, § 851d ZPO, §§ 10a, 79 ff, 97 EStG in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO, § 168 Abs. 3 VVG geschützt10. Die Vergütungsansprüche für selbständige Tätigkeiten, seien sie selbst oder durch Personal erwirtschaftet, können auf Antrag des Schuldners für unpfändbar erklärt werden (§ 850i Abs. 1 ZPO; vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 19.12 2007, BT-Drs. 16/7615 S. 11 f, 18).
Nichts anderes gilt aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für alle sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, aber dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen erfasst werden sollen. Alle Einkunftsarten sollen gleich behandelt werden11. Der Schuldner soll motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Dies gilt für sämtliche Einkunftsarten12.
Aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art.20 Abs. 1 GG ergibt sich nicht nur die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Einzelnen das selbst erzielte Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu entziehen13. Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wobei allerdings auch die Belange des Gläubigers zu berücksichtigen sind. Denn auch für das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen darf, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist14. Über das Existenzminimum hinaus ist für den erwerbstätigen Schuldner zudem anerkannt, dass ihm in der Vollstreckung mehr als das Existenzminimum verbleiben muss, damit er sich weiter um Arbeit bemüht (Lohnabstandsgebot)15.
Weiter spricht die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO die Sozialhilfeträger dauerhaft zu entlasten, gegen eine einschränkende Anwendung der Vorschrift16. Der Begriff der „sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind“, soll autonom und nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ausgelegt werden17. Ferner betonte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie sowie der damit einhergehenden Entlastung der öffentlichen Haushalte von ansonsten notwendig werdenden Transferleistungen sei nicht zu rechtfertigen, nach der Art der dem Schuldner zufließenden Geldleistungen zu unterscheiden18.
Die besonderen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 851a ZPO (Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse), § 851b ZPO (Miet- und Pachtzinsen), § 851c ZPO (Altersrenten), § 851d ZPO (steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen) und § 852 ZPO (Pflichtteil, Zugewinnausgleich, Herausgabe eines Geschenks) sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei diesen Vorschriften im Verhältnis zu § 850i ZPO um abschließende Sonderregelungen handelt oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewähren19.
Vorliegend kommt allenfalls § 851b ZPO in Betracht, wobei das Gericht nicht festgestellt hat, auf welcher rechtlichen Grundlage die Einnahmen des Schuldners beruhen. Auch wenn es sich bei den Einkünften des Schuldners um Miet- oder Pachteinkünfte handeln sollte, schlösse § 851b ZPO § 850i ZPO nicht aus. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO schon in der Vergangenheit für solche Vergütungen gelten, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet wurden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen war (§ 850i Abs. 2 ZPO aF). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung des § 850i ZPO dessen Absatz 2 gestrichen, weil alle Einkunftsarten des Schuldners gleichbehandelt werden sollten und deshalb für die Sonderregelung kein Bedarf mehr gesehen wurde17. Daher fallen Miet- und Pachteinnahmen weiterhin unter § 850i Abs. 1 ZPO und bestimmt daneben § 851b ZPO einen ergänzenden Schutz. Der Schuldner kann sich mithin sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte für das Grundstück unentbehrlich sind, als auch darauf, dass ihm soviel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe20.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier vorgenommene Auslegung hat der Bundesgerichtshof nicht. Zwar wird der Pfändungsschutz durch die Neuregelung des § 850i ZPO ausgeweitet und der Anspruch der Gläubiger auf eine wirkungsvolle Zwangsvollstreckung berührt (Art. 14 Abs. 1 GG). Doch findet dies seine Rechtfertigung in der Aufhebung der Ungleichbehandlung der Einkunftsarten und in dem verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Schutz existentieller Lebensgrundlagen (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art.20 Abs. 1 GG). Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass allein das Arbeitseinkommen vor der Kahlpfändung geschützt wird und Selbständige gegebenenfalls im Alter auf Transferleistungen angewiesen sind21.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 88/13
- BGH, Urteil vom 26.09.2013 – IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 16[↩]
- BGBl. I 2009, S. 1707[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.12.2004 – IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371[↩]
- Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1234; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850i Rn. 1[↩]
- LSG Sachsen-Anhalt, ZFSH-SGB 2012, 618, 623 f; vom 07.06.2012 – L 5 AS 193/12 B ER 17[↩]
- LG Bonn, ZInsO 2012, 2056, 2057; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850i Rn. 3; Saenger/Kemper, Hk-ZPO, 5. Aufl., § 850i Rn. 6 f; BeckOK-ZPO/Riedel, 2014, § 850i Rn. 5 f, 11[↩]
- Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850i Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rn.19 f; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2359 f; Meller-Hannich, WM 2011, 529, 530, 531[↩]
- Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rn.19; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2360; Meller-Hannich, WM 2011, 529[↩]
- Meller-Hannich, WM 2011, 529, 530[↩]
- vgl. Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 851d Rn. 7 f[↩]
- BT-Drs. 16/7615 S. 14, 18[↩]
- vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 533[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 60, 85[↩]
- BT-Drs. 16/7615 S. 12; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 872[↩]
- vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 530; Ahrens, ZInsO 2010, 2357[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 2, 12[↩]
- BT-Drs. 16/7615 S. 18[↩][↩]
- BT-Drs. 16/7615 S. 30[↩]
- vgl. Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO § 850i Rn. 8 ff; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850i Rn. 26[↩]
- vgl. Meller-Hannich, aaO Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO[↩]
- vgl. Ahrens, ZInsO 2010, 2357; Meller-Hannich, WM 2011, 529, 530 f[↩]