Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners ohne Beschränkung auf die ansonsten pfändungsfreien Gehaltsteile möglich, § 850 d Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies gilt freilich nur für den Unterhalt selbst. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt dagegen nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2009 – VII ZB 65/08